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  • · Fachbeitrag · Abschreibung

    Computer: Sofortabzug von Hard- und Software

    von Dipl.-Finw., M. A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Die Finanzverwaltung hat jüngst die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software von Computern auf lediglich ein Jahr verkürzt. Dies bietet nicht nur Steuervorteile bei Neuinvestitionen. Auch bei bereits erfolgten Anschaffungen aus den Jahren bis einschließlich 2020 ist es möglich, im Jahr 2021 den Sofortabzug zu beanspruchen. Doch wann ist dieser sinnvoll? |

    1. Sofortabzug durch einjährige Nutzungsdauer

    Das BMF (26.2.21, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) hat die Nutzungsdauer für Hard- und Software auf lediglich ein Jahr verkürzt. Somit sind die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung direkt in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Eine Aktivierung und Abschreibung nach § 7 EStG ist nicht erforderlich. Dementsprechend sind die Wirtschaftsgüter auch nicht im Anlagenverzeichnis aufzunehmen.

     

    PRAXISTIPP | Die verkürzte Nutzungsdauer ist nicht auf den betrieblichen Bereich beschränkt. Sie bezieht sich auch auf die Überschusseinkünfte (Rz. 7 des BMF-Schreibens). Entsprechend können auch Arbeitnehmer und Vermieter von dem neuen Sofortabzug im Bereich der Werbungskosten profitieren.

     

    2. Begünstigte Wirtschaftsgüter und Anwendungszeitraum

    Unter die Neuregelung fallen unter anderem folgende Wirtschaftsgüter:

     

    • Hardware, wie z. B. Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer (auch Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (z. B. Tastatur, Maus, Kamera, Headset, Drucker)

     

    • Software, wie z. B. Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung

     

    Die verkürzte Nutzungsdauer gilt für Gewinnermittlungszeiträume, die nach dem 31.12.20 enden ‒ und damit regelmäßig für alle Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.21 angeschafft werden. Wurde das Wirtschaftsgut bereits in früheren Jahren angeschafft, ist für Gewinnermittlungen bis zum 31.12.20 weiterhin die bisherige Nutzungsdauer von regelmäßig drei bzw. bei ERP-Software von fünf Jahren maßgebend. Allerdings kann die verkürzte Nutzungsdauer für diese „alten“ Wirtschaftsgüter in Gewinnermittlungen ab dem 1.1.21 als Wahlrecht berücksichtigt werden.

     

    Beachten Sie | Wird das Wahlrecht entsprechend ausgeübt, ist der volle Restbuchwert im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar. Wurde beispielsweise im Jahr 2020 eine ERP-Software (SAP-System) für 200.000 EUR erworben, aktiviert und abgeschrieben, kann der Restbuchwert im Jahr 2021 vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden.

    3. Steuerlicher Sofortabzug als Wahlrecht?

    Auch wenn die Formulierung im BMF-Schreiben mit „kann“ getroffen wurde, ist u. E. ab sofort die neue Nutzungsdauer von einem Jahr maßgebend. Denn in Rz. 8 des BMF-Schreibens wurde die Formulierung aufgenommen, dass die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.11.05 (Nutzungsdauer ERP-Software fünf Jahre) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15.12.00 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter ‒ Nutzungsdauer Computer drei Jahre) letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die vor dem 1.1.21 enden. Entsprechend kommt es für Neuanschaffungen zwingend zu einem sofortigen Betriebsausgabenabzug, eine wie bisher gehandhabte Verteilung der Anschaffungskosten ist nicht möglich.

     

    PRAXISTIPP | Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Die amtlichen AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel hierzu, sie stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Um eine entgegen den AfA-Tabellen längere Nutzungsdauer zugrunde legen zu können, muss jedoch gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden, weshalb in diesem speziellen Fall eine längere Nutzungsdauer gegeben ist.

     

    4. Wahlrecht für den Sofortabzug von „Altinvestitionen“

    Für Investitionen in Gewinnermittlungszeiträumen bis zum 31.12.20 besteht jedoch ein Wahlrecht. Einerseits kann für diese in den Jahren 2021 ff. die bisherige Abschreibung fortgeführt oder andererseits zu einem Sofortabzug des Restbuchwerts im Jahr 2021 übergegangen werden (Rz. 6 des BMF-Schreibens). Dieses Wahlrecht sollte nicht leichtfertig ausgeübt, sondern sorgfältig geprüft werden. Zwar kann durch den Sofortabzug kurzfristig ein Liquiditätsvorteil gewonnen werden, jedoch ist der tatsächliche Steuervorteil bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften insbesondere von dem individuellen Steuersatz abhängig. So sollte der Sofortabzug nicht beansprucht werden, wenn sich für das Jahr 2021 bereits ein geringer Steuersatz ergibt und für die Folgejahre mit Progressionssteigerungen zu rechnen ist. Hier empfiehlt es sich, die bisherige Abschreibung beizubehalten.

     

    Sollte sich für das Jahr 2021 jedoch ein besonders hoher Gewinn und damit verbunden eine hohe Steuerprogression ergeben, kann das Wahlrecht für Altinvestitionen durchaus lukrativ sein. Gleiches gilt für Kapitalgesellschaften, bei denen der Steuertarif linear ausgestaltet ist. Auch wenn es um die Frage geht, ob bei kleineren Betrieben die Gewinngrenze für Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG) eingehalten oder ein Übergang von Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanzierung erforderlich ist, kann ein Sofortabzug zum Einhalten entsprechender Grenzen führen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 135 | ID 47241959

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