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  • 06.09.2011 | GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

    Chancen und Risiken „unternehmerischer“ Geschäftsführertätigkeit für die eigene GmbH

    von Rechtsanwalt Dietmar Zimmers, Bonn (www.ra-zimmers.de)

    Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH können selbstständig tätig sein, wenn sie über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügen - so entschied der VIII. Senat (BFH 20.10.10, VIII R 34/08, DStR 11, 911) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Lohnsteuer-Senates (BFH 2.12.05, VI R 16/03). Die Höhe der Beteiligung sei aber nur ein Indiz für den Status als freier Mitarbeiter. Letztlich haben es die Gesellschafter selbst in der Hand, ihre Geschäftsführertätigkeit als abhängiges Dienstverhältnis oder als „unternehmerisches“ Auftragsverhältnis zu gestalten.  

    1. Gesellschafter trotz 50 %-Anteil nicht automatisch selbstständig

    Die Höhe der Beteiligung eines GGf hat für sich genommen keine Auswirkungen auf die ertrag- wie umsatzsteuerliche Beurteilung der Frage, ob er seine Dienste als Arbeitnehmer oder als freier Unternehmer erbringt. Selbst ein mit 65 % beteiligter Geschäftsführer kann durchaus Arbeitnehmer sein (so BFH 23.4.09, VI R 81/06). Auch nach dem o.g. Grundsatzurteil des BFH ist die Beteiligung ab 50 % nur ein Kriterium unter vielen, die zu einer Einstufung als freier Unternehmer führen können. Ob eine selbstständige oder eine weisungsabhängige Geschäftsführertätigkeit vorliegt, hängt letztlich vom Gesamtbild der Tätigkeit ab:  

     

    • Für eine nichtselbstständige Tätigkeit sprechen insbesondere: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, feste Arbeitszeiten, regelmäßige monatliche Bezüge, Anspruch auf Urlaub und sonstige Sozialleistungen, Überstundenvergütungen sowie Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Lohnbesteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw (vgl. BFH 23.4.09, VI R 81/06).

     

    • Für Selbstständigkeit sprechen dagegen: eigenständige Organisation der Arbeit, Eigenverantwortung und Risiko, keine oder nur geringe Vorgaben zu Anwesenheitszeiten im Betrieb, Handeln auf eigene Rechnung, unternehmertypische Vergütung (z.B. Pauschalvergütung als Festpreis), flexible Vertragsanpassungsmöglichkeit.

     

    Praxishinweis

    Besonders wichtig ist es, dass der Anstellungs- oder Beratervertrag vom Wortlaut ein stimmiges Gesamtbild ergibt und auch „gelebt“ wird. Gibt es vertragliche Lücken oder spiegelt der Vertrag nicht das tatsächliche Geschehen wider, kann dies im schlimmsten Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach sich ziehen. Das heißt: Der jeweilige Vertrag wird von Grund auf nicht anerkannt, die Vergütungen sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, also Kapitaleinkünfte beim Gesellschafter, und mindern damit vom ersten Euro an nicht das Einkommen der GmbH.  

     

    2. Fremdvergleich als Grenze der Gestaltungsfreiheit

    Der „normale“ Fremdvergleich gilt für jeden Geschäftsführer mit Gesellschafterstatus, der Verträge mit seiner GmbH abschließt - also auch für Minderheits-GGf. Das heißt: Um eine vGA zu vermeiden, müssen vertragliche Kernfragen wie unter fremden Dritten und beweissicher geregelt sein. Schließlich würde jeder Fremdgeschäftsführer Wert auf rechtssichere, lückenlose und schriftliche Abmachungen legen.  

     

    Beherrschende GGf und ihre Angehörigen unterliegen darüber hinaus einem strengen „formellen“ Fremdvergleich: Es gilt das Klarheitsgebot, das Rückwirkungsverbot und das Durchführungsgebot. Außerdem muss das Vereinbarte zivilrechtlich wirksam sein, was schnell hinfällig ist, wenn z.B. bei Vertragsänderungen Schriftformklauseln nicht beachtet werden (FG Düsseldorf 3.2.09, 6 K 2686/07 K,G, DStRE 11, 488) oder Vergütungsangelegenheiten nicht durch Gesellschafterbeschluss legitimiert sind.  

     

    Praxishinweis

    Als beherrschend gelten auch solche GGf, die in punkto Anstellungs- oder Beratervertrag gleiche Interessen verfolgen. Beispiel: Die beiden mit jeweils 50 % beteiligten Geschäftsführer einer GmbH schließen mit einer weiteren eigenen GmbH gleichlautende Anstellungs- oder Beraterverträge ab. Hier führt eine Nichtbeachtung des formellen Fremdvergleichs, z.B. des Durchführungsgebots, unweigerlich von Grund auf zu vGA.  

     

    3. Die BFH-Entscheidung VIII R 34/08 im Einzelnen

    Der BFH-Entscheidung vom 20.10.10 lag allerdings ein Sonderfall zugrunde. Der GGf hatte mit seiner GmbH vom Wortlaut her einen „stimmigen“ Beratervertrag mit einem klar eingegrenzten Tätigkeitsbereich ohne Geschäftsführungsaufgaben abgeschlossen, allerdings mit einer relativ hohen „geschäftsführerähnlichen“ Vergütung. Erst im Einspruchsverfahren machte er dann geltend, tatsächlich als Geschäftsführer tätig und damit weisungsabhängiger Arbeitnehmer zu sein. Das FG akzeptierte dies zwar, der BFH hob diese Entscheidung aber wegen zahlreicher Fehler auf:  

     

    • Zum einen wegen fehlender Sachaufklärung: Der Umfang der tatsächlichen Tätigkeit des Gesellschafters sowie das Geschäftsfeld der GmbH und deren Größe waren unklar, sodass keine Rückschlüsse auf das Aufgabenfeld des „Beraters“ möglich waren; auch Angaben zur Angemessenheit der Vergütung und zu den genauen Beteiligungsverhältnissen fehlten in der Urteilsbegründung des FG.

     

    • Zum anderen wegen fehlerhafter Rechtsanwendung: Unter anderem fehlten Ausführungen dazu, ob dem Grunde und der Höhe nach eine vGA vorlag; die Arbeitnehmertätigkeit wurde fehlerhaft begründet, weil der Geschäftsführer allein wegen seiner organschaftlichen Stellung weisungsgebunden sei; die unter 1. genannten Rechtsprechungskriterien zur Abgrenzung von selbstständiger und weisungsgebundener Tätigkeit wurden unzureichend berücksichtigt.

     

    3.1 Sachverhalt

    Der Kläger erzielte als GGf bei verschiedenen GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Außerdem war er auf Grundlage eines Beratungsvertrags als einer von zwei GGf für eine weitere GmbH tätig. Der Vertrag sah vor:  

     

    • die Einbringung persönlicher Kontakte im Bankenbereich zum Wohle der GmbH sowie die Beratung bei der Vermietung;
    • eine monatliche Vergütung von rund 5.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer oder eine entsprechende Gutschrift auf dem Verrechnungskonto,
    • eine Tätigkeit auf unbestimmte Zeit mit einmonatiger Kündigungsfrist,
    • mögliche Gehaltsanpassungen bei geändertem Arbeitsaufwand.

     

    Der GGf rechnete gegenüber der GmbH mit einer Jahres-Gesamtrechnung ab. Er deklarierte in seiner ESt-Erklärung Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nachdem das Finanzamt um nähere Angaben zu der von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeit gebeten hatte, reichte er den Beratervertrag nebst Gesamtrechnung ein. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewerbesteuerpflicht aus. Dagegen legte der GGf Einspruch ein und argumentierte, dass er Lohneinkünfte beziehe. Das Finanzgericht erkannte eine nichtselbstständige Tätigkeit an (FG Niedersachsen 12.12.06, 15 K 20285/04, EFG 07, 1246). Der BFH hob die Entscheidung auf und wies die Sache insbesondere zwecks näherer Sachverhaltsfeststellungen an die Vorinstanz zurück.  

     

    3.2 Entscheidungsgründe

    Ob das Dienstverhältnis eines GGf ein Arbeitsverhältnis ist, hängt laut BFH nicht von der gmbH-rechtlichen Position eines GmbH-Geschäftsführers und seinen Vertretungsbefugnissen ab, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der hier vorliegende Vertrag beinhalte weder Aussagen zu (festen) Arbeitszeiten, noch zur persönlichen Abhängigkeit oder zur Weisungsgebundenheit. Auch arbeitnehmertypische Vertragsklauseln hinsichtlich etwaiger Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf sonstige Sozialleistungen fehlten. Dem üblichen Bild eines Anstellungsvertrags entspreche es ebenfalls nicht, dass die Vergütung zum Monatsanfang fällig wird oder einem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden kann und dass bei geändertem Arbeitsaufwand eine Vertragsanpassung möglich ist.  

     

    Außerdem sei der Kläger lediglich in einem eng begrenzten Bereich (Finanztechnik, Vermietung) dazu verpflichtet gewesen, die GmbH zu beraten und zu unterstützen. Damit sei eine „echte“ Beratertätigkeit, nicht aber eine vollumfängliche Geschäftsführertätigkeit beschrieben. Zum Schluss gab der BFH dem FG mit auf den Weg,  

     

    1. zunächst die vorrangige Frage etwaiger vGA zu prüfen und - falls keine vGA gegeben sein sollte -
    2. anschließend zu klären, ob Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit vorliegen, und
    3. erst danach bei Verneinung von Arbeitseinkünften die Frage der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit zu klären.

     

    Fazit

    Im Streitfall dürfte eine vGA dem Grunde und der Höhe nach drohen, weil der jeweils vereinbarte Vertrag nur unzureichend das tatsächliche Aufgabenfeld als „Berater“ widerspiegelt - und zwar unabhängig von der Höhe der Beteiligungsverhältnisse, da aufgrund Interessen-Gleichklangs beider Gesellschafter von einer gemeinsamen Beherrschung auszugehen ist.  

     

    4. GGf als „Unternehmer“: Chancen und Risiken

    4.1 Gestaltungsmotive, Vorteile, Nachteile

    Für die Gestaltung einer Geschäftsführertätigkeit als unternehmerische Dienstleistung kann es pragmatische, wirtschaftliche oder steuerliche Motive geben. Ein Beispiel: Der ehemalige GGf setzt nach dem Eintritt in den Ruhestand seine Tätigkeit als freier Berater für die GmbH fort. Durch seine Pension und seine anderen Alterseinkünfte ist er nicht mehr z.B. auf eine betriebliche Altersversorgung angewiesen.  

     

    Achtung!

    Wo steuerliche Vorteile winken, sind oft auch Schattenseiten. Manche Steuerfolgen sind sogar ambivalent - wie z.B. bei der Zugehörigkeit von GmbH-Anteilen zum Betriebsvermögen: So etwa die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, das bei Gesellschafterverlusten günstig ist, jedoch bei hoher Einkommensbesteuerung im Vergleich zur 25-prozentigen Abgeltungsbesteuerung nachteilig. Bei GmbH-Anteilen im Betriebsvermögen ist die Übertragung gegen Versorgungsleistungen - anders als bei GmbH-Anteilen im Privatvermögen - nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Erbschaftsteuerlich sind GmbH-Anteile als Betriebsvermögen besonders begünstigt.  

     

    4.2 vGA-Risiko „Angemessene Gesamtvergütung“

    Ob angestellter oder „beratender“ Geschäftsführer, bleibt sich gleich - seine Gesamtvergütung muss angemessen bleiben, was in der Praxis regelmäßig im Rahmen eines betriebsexternen Gehaltsvergleichs anhand von anerkannten Gehaltsuntersuchungen (BBE, Kienbaum) beurteilt wird.  

     

    Praxishinweis

    Wegen anderer Risikolage und eigener Altersversorgung dürfte ein „Unternehmer-Geschäftsführer“ steuerlich allerdings gefahrlos mehr als ein angestellter Geschäftsführer verdienen können. Zuschläge von bis zu 40 % dürften angebracht sein.  

     

    Die Frage nach der steuerlichen Angemessenheit des Beraterhonorars stellt sich insbesondere dann, wenn der Vertrag zwar dem Grunde nach anerkannt ist, der Gesellschafter jedoch - unter Berücksichtigung z.B. seines tatsächlich nur eingeschränkten Aufgabenfeldes - für seine Beratertätigkeit überbezahlt ist. Der unangemessene Teil seines Beraterhonorars ist vGA. Außer dem allgemeinen Angemessenheitsvergleich unterliegen GGf mittelständischer GmbHs aber noch einer weiteren Angemessenheitskontrolle:  

     

    • Sind sie bei mehreren GmbH tätig, besteht die Gefahr der steuerlichen Gehaltskürzung beim Erstgehalt (vgl. BFH 26.5.04, I R 92/03) - selbst dann, wenn der GGf seinen zweiten Geschäftsführer-Job als „Beratertätigkeit“ ausgestaltet hat.

     

    • Steuerliche Gehaltsabschläge können außerdem drohen, wenn die GmbH klein ist (z.B. Umsatz von 1 Mio. EUR) und mehrere GGf sich die Arbeit teilen (vgl. BFH 4.6.03, I R 38/02; FG München 14.7.08, I R 38/02).

     

    • Ist ein GGf nach erreichter Altersgrenze zunächst als Geschäftsführer, dann als „Berater“ entgeltlich für die GmbH tätig, können die Versorgungsbezüge, die er parallel von der GmbH erhält, eine Überbezahlung und damit vGA sein (FG München 19.7.10, 7 K 2384/07, rkr.; strittig, es wird auch die Auffassung vertreten, dass die Pensionszahlungen als Ausfluss der früheren Tätigkeit bereits damals in die Angemessenheitsprüfung einbezogen worden sind und daher nicht zu einer Überversorgung führen; siehe dazu GStB 09, 431 ff.).

     

    4.3 Ertrag- und umsatzsteuerlicher Gleichklang

    Mittlerweile herrscht zwischen Finanzrechtsprechung und Finanzverwaltung Konsens, dass die Frage der Selbstständigkeit von GmbH-Geschäftsführern für das Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen ist (BFH 20.10.10, a.a.O., DStR 11, 912; BMF 21.9.05, IV A 5 - S 7104 - 19/05, BStBl I 05, 936). Der jeweiligen sozial- und arbeitsrechtlichen Beurteilung des Dienstverhältnisses kommt eine mehr oder minder starke Bedeutung für das Steuerrecht zu:  

     

    • So etwa im Lohnsteuerrecht eine vorentscheidende Bedeutung bei der Frage lohnsteuerfreier (§ 3 Nr. 62 EStG) Arbeitgeberzuwendungen, wo ein Gleichklang von Steuer- und Sozialversicherungsrecht schon aus praktischen Gründen angebracht ist (vgl. BFH 2.12.05, a.a.O), oder

     

    • ansonsten eine bloß indizielle Bedeutung ohne rechtliche Bindung für die Finanzämter, was aber nicht ausschließt, dass die Finanzämter sich an der sozialversicherungsrechtlichen Einschätzung (z.B. durch Clearingstelle) oder an der BSG-Rechtsprechung orientieren.

     

    Praxishinweis

    Steuerliche Zweifelsfälle lassen sich kostengünstig über eine gebührenfreie Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) klären. Denn jeder Unternehmer hat als Arbeitgeber ein Anrecht auf eine solche Auskunft.  

     

    4.4 Unternehmer-Geschäftsführer: Freiberufler oder Gewerbetreibender?

    Ob ein „Geschäftsführer-Berater“ als Freiberufler oder als Gewerbetreibender einzustufen ist, ist längst nicht ausgemachte Sache (vgl. aber Seifried/Böttcher, DStR 11, 1168: gewerbliche Tätigkeit). Dies lässt sich schon daran erkennen, dass der BFH im Urteil vom 20.10.10 dem Finanzgericht aufgegeben hat, „insbesondere zu prüfen, ob der Kläger eine einem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit“ ausgeübt hat.  

     

    Auch aus früherer BFH-Rechtsprechung lässt sich nicht der eindeutige Rückschluss ziehen, dass ein GmbH-Gesellschafter als „unternehmerisch tätiger“ Geschäftsführer stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (vgl. z.B. BFH 28.10.08, VIII R 69/06, BStBl II 09, 642 und BFH 28.8.03, IV R 1/03, BStBl 04 II, 112). Denn zum einen handelte es sich dabei um besonders gelagerte Fälle und zum anderen konnten die Kläger bezüglich der für eine Freiberufler-Qualität unabdingbar erforderlichen „fachlichen Vorbildung und Berufspraxis mit großer Bandbreite“ nichts vorweisen. Auch im vom FG Saarland (22.3.91, 1 K 64/91, EFG 92, 70) entschiedenen Fall konnte der GGf weder eine qualifizierte Ausbildung als Betriebswirt noch ein vergleichbares „Selbststudium“ bzw. eine breit gefächerte Berufspraxis vorweisen. Die GmbH hatte nur einen einfach strukturierten Geschäftsablauf und forderte ihren Geschäftsführer wenig.  

     

    Merke!

    Festzuhalten bleibt damit: Ein Gesellschafter als Unternehmer-Geschäftsführer kann Freiberufler im Sinne von § 18 Nr. 1 EStG sein, wenn er über die nötige akademische oder autodidaktische Vorbildung „auf breiter Basis“ verfügt und diese breite Palette an Fachwissen bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen kann und einsetzt - angefangen bei der Unternehmensführung, über die Materialwirtschaft, den Vertrieb und die Verwaltung bis hin zum Rechnungs- und Personalwesen (vgl. BFH 28.10.08, VIII R 69/06). Eine akademische Vorbildung ist hingegen nicht zwingend erforderlich. Vielmehr genügt für eine freiberufler-ähnliche Einstufung ein Autodidakt mit anspruchsvoller, langjähriger Berufspraxis (BFH 12.10.89, IV R 118-119/87: Bauleiter als architekten-ähnlicher Freiberufler).  

     

    4.5 Gewinnermittlung - GmbH-Anteil als Betriebsvermögen?

    Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung zählt die GmbH-Beteiligung eines unternehmerisch tätigen GGf zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Das Einzelunternehmen des Gesellschafters als „beratender“ Geschäftsführer sei ohne die Beteiligung nicht denkbar. Im Übrigen liege diese Einordnung auch wegen des Vergleichs mit einer Betriebsaufspaltung nahe, welche die Betriebsvermögenseigenschaft des GmbH-Anteils nach sich zieht (vgl. Seifrid/Böttcher; DStR 11, 1168 ; Seer, GmbHR 11, 225).  

     

    Hinweis: GmbH-Anteile eines Einzelunternehmers zählen m.E. jedoch nicht ohne Weiteres zu dessen notwendigem Betriebsvermögen (vgl. FG Rheinland-Pfalz 25.9.90, 2 K 251/88, EFG 91, 306, rkr.). Die gleichzeitige Beteiligung als Gesellschafter stärkt zwar die einzelunternehmerische Position als „Berater-Geschäftsführer“. Sie ist aber nicht zwingend. Die Beratertätigkeit ist vielmehr eine ganz normale schuldrechtliche Geschäftsbeziehung mit der GmbH, die vom Betätigungsfeld her nichts mit der Gesellschafterposition zu tun hat. Mit einer Betriebsaufspaltung ist diese Konstellation schon deswegen nicht vergleichbar, weil der Gesellschafter-Berater der GmbH nur seine Arbeitskraft und kein Wirtschaftsgut als wesentliche Betriebsgrundlage überlässt.  

     

    Vor diesem Hintergrund kommt es für die Einstufung des GmbH-Anteils als Betriebsvermögen m.E. entscheidend auf die subjektive Seite, die klare und nach außen hin objektiv nachvollziehbare Zuordnungsentscheidung des Geschäftsführers, an. Ist keine Zuordnung erfolgt, bleibt der GmbH-Anteil im Normalfall Privatvermögen.  

     

    Praxishinweis

    Wie bei der möglichen „Zuordnung“ der Geschäftsführer-Einnahmen in den privaten oder unternehmerischen Einkünftebereich besteht auch hier ein gewisses steuerliches Gestaltungswahlrecht.  

     

    5. „Echter“ nebenberuflicher Beratervertrag mit eigener GmbH

    Neben seiner Geschäftsführertätigkeit kann ein Gesellschafter jede Art von Vertragsverhältnis mit seiner GmbH abschließen - auch einen „echten“ Beratervertrag über Dienstleistungen außerhalb des Geschäftsführervertrags oder nebenher. Diese Gestaltung ist höchstrichterlich anerkannt, so etwa, wenn der GGf über besonderes Spezialwissen z.B. im technischen Bereich verfügt. Ein solcher Beratervertrag sollte daher keine oder höchstens einen kleinen Ausschnitt der ureigenen Geschäftsführungsleistungen vorsehen. Denn der GGf ist regelmäßig schon nach seinem Anstellungsvertrag verpflichtet, sein gesamtes Know-how und die volle Arbeitskraft der eigenen GmbH zur Verfügung zu stellen. Schließlich wird er gerade dafür auch schon angemessen bezahlt.  

     

    Fazit

    Die Grundvoraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines separaten Beratervertrags sind:  

     

    1. die Befreiung vom etwaigen Nebentätigkeitsverbot im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Erlaubnis, der jeweiligen Nebentätigkeit nachzugehen (Ausnahme vom Vollarbeitsgebot),

     

    2. eine klare Umschreibung der Beratertätigkeit, die insbesondere eine eindeutige Abgrenzung zur Geschäftsführertätigkeit und - je nach Art und Umfang der beratenden Tätigkeit - Rückschlüsse auf die steuerliche Angemessenheit des Beraterhonorars zulässt und

     

    3. eine „beraterübliche“ Vergütung, in der Regel also wie bei einem Unternehmer ein Pauschalhonorar, im Ausnahmefall auch ein zeitabhängiges Honorar.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Eine interessante Übersicht zu den wichtigsten in den letzten Jahren ergangenen Entscheidungen in diesem Bereich können Sie sich kostenlos unter www.iww.de abrufen. Die Abruf-Nr. lautet 112962.
    • Eine Checkliste zu den Chancen und Risiken, Vor- und Nachteilen haben wir nachfolgend für Sie abgedruckt.

     

    Checkliste

    GGf als „Berater“ (Unternehmer) - Vor-/Nachteile, Chancen und Risiken im Überblick  

    • Pragmatische Vertragsgestaltung für einen GGf, der nach erreichter Altersgrenze als „Berater-Geschäftsführer“ weiterhin sein Know-how der GmbH zur Verfügung stellt
    • Betriebswirtschaftlich zweckmäßige Gestaltung bei Dienstleistungen des GGf für weitere eigene GmbH (Zweigbetrieb, Tochtergesellschaft),
    • „Echter“ Beratervertrag: gesonderte Honorierung für Spezialkenntnisse neben dem Geschäftsführerhonorar

     

    • GGf als „unternehmerischer“ Berater (Auftragsverhältnis):
    • Einsparung von mehr oder minder hohen Sozialabgaben, kein Lohnaufwand der GmbH (einfachere Buchhaltung),
    • Keine Lohnsteuer-Privilegien für den Geschäftsführer
    • Privilegierung als Unternehmer durch den Vorsteuerabzug, zum Beispiel bei Kauf von eigenbetrieblichen Wirtschaftsgütern oder Ankauf und Überlassung von Wirtschaftsgütern an die GmbH
    • Allerdings auch als Unternehmer besondere umsatzsteuerliche Pflichten und Aufwand, z.B. bei der Rechnungstellung, ggf. Kleinunternehmerprivileg, Soll- oder Istbesteuerung
    • Geschäftsführer-Berater kann mehr verdienen als ein angestellter Geschäftsführer, da er ein Unternehmerrisiko trägt und selbst für die eigene Altersversorgung verantwortlich ist
    • Steuergestaltung zum Jahreswechsel durch vorgezogene beziehungsweise verzögerte Honorar-Abrechnung des Geschäftsführer-Beraters (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
    • Freiberufliche oder gewerbliche Unternehmer-Einkünfte mit Abschreibungsmöglichkeiten, Sonder-(Mittelstands-)AfA, Investitionsabzugsbetrag
    • Häusliches Arbeitszimmer als Betriebsvermögen (Grenze: § 8 EStDV)
    • Gewinnermittlung des Geschäftsführers: Einnahmen-Überschussrechnung als Freiberufler bzw. Bestandsvergleich als Gewerbetreibender - steuerliche Buchführungspflichtgrenze (§ 141 AO) beachten
    • Gewerbesteuerbelastung bei gewerblichen Einkünften
    • GmbH-Anteile als Privat- oder Betriebsvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführer-Beraters: meines Erachtens Wahlrecht
    • Besondere steuerliche Privilegierung bei GmbH-Anteilen im Betriebsvermögen: Teileinkünfteverfahren bezüglich der Gesellschaftereinkünfte mit der Möglichkeit der anteiligen Berücksichtigung von Gesellschafterverlusten, GmbH-Anteilsübertragung gegen Versorgungsleistungen, besondere Freibetrags- und Verschonungsregelung im Erb- und Schenkungsfall
    • Etwaige Nachteile bei GmbH-Anteilen im Betriebsvermögen: Entnahme-Besteuerung bei Aufgabe der unternehmerischen Geschäftsführertätigkeit, Entnahme ins Privatvermögen, Schenkung in das Privatvermögen eines Angehörigen (vgl. Seifried/Böttcher, a.a.O., 1168)
    • Ggf. steuergünstige Gestaltung des Zeitpunkts der Entnahme (Gewinnrealisierung), z.B. Verlagerung in ein Jahr mit niedriger Steuerbelastung (niedrig besteuerte Alterseinkünfte), ermäßigte Veräußerungs-/Entnahmegewinnbesteuerung (§ 16 EStG)

     

    • Besondere vGA-Risiken für GGf
    • Strenger formeller Fremdvergleich (beherrschende GGf): Steuerschädlich sind: unklarer, lückenhafter Vertrag, Widersprüche, Interpretationsspielräume, zivilrechtliche Formfehler, Verstoß gegen Durchführungsgebot, Rückwirkungsverbot
    • Normaler Fremdvergleich (Vertragsgestaltung generell): Eindeutigkeit, Schriftlichkeit (zu empfehlen), Vertrag und Handhabung wie bei Fremdgeschäftsführern
    • Steuerliche Angemessenheit der Vergütung (allgemeine Angemessenheitskontrolle),
    • Besondere Angemessenheitskontrolle: Gehaltskürzung bei Mehrfach-Geschäftsführung, mehrere Geschäftsführer kleinerer GmbHs,
    • Mehrfach tätige GGf: formwirksame Befreiung vom Vollarbeitsgebot im Anstellungsvertrag notwendig - wichtig auch bei Beratertätigkeit!
     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 302 | ID 148349

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