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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgabenabzug

    Mythos „Steuergestaltung mit einer EWIV“: Handelt es sich auch hier um eine Mogelpackung?

    von StB Lukas Hendricks, Bonn

    | Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) wird in der Beratungspraxis zumeist von dubiosen „Steuerexperten“ als Instrument zur Steueroptimierung vermarktet. Besonders verbreitet ist die Behauptung, Mitglieder könnten Beiträge an eine EWIV sofort als Betriebsausgaben abziehen, obwohl die EWIV die Mittel erst später einsetzt und verwendet. Der Beitrag stellt die steuerlichen Grundprinzipien der EWIV dar und zeigt, warum der behauptete Steuervorteil nicht eintritt (zum Mythos „Genossenschaft als Steuersparmodell“ siehe Hendricks, GStB 25, 293 ff.). |

    1. Grundprinzipien der EWIV und angeblicher Steuervorteil

    Eine EWIV ist eine auf dem Recht der Europäischen Union (VO [EWG] Nr. 2137/85) basierende Gesellschaft. Sie wurde unionsrechtlich als Kooperationsvehikel geschaffen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Mitgliedern verschiedener Mitgliedstaaten zu fördern. Der Zweck liegt in der Erleichterung der grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder.

     

    • Beispiel für eine EWIV

    Ein deutscher und ein französischer Steuerberater, die im jeweiligen Land jeweils als Einzelunternehmer am Markt agieren, schließen sich für die gemeinsame grenzüberschreitende Beratung bei deutsch-französischen Gestaltungen und Mandaten zu einer „Alliance Fiscalité Franco-Allemande EWIV“ zusammen.