Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen durch grundbesitzverwaltende Unternehmen mit dem Ausschließlichkeitsgebot gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG unvereinbar und führt deshalb zur Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (z. B. BFH 11.4.19, III R 36/15, BStBl. II 19, 705). Vor diesem Hintergrund besteht in der Praxis eine gewisse Neigung, auf die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nach Möglichkeit zu verzichten und/oder durch anderweitige ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Einkommensteuererstattungen im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung um die Rückzahlung von überzahltem Arbeitslohn, die als negative Einnahmen oder ...
Das FG Münster hat die ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge in voller Höhe als verfassungswidrig erachtet (FG Münster 16.12.21, 12 V 2684/21 AO, Beschluss; Beschwerde zugelassen, Einspruchsmuster ).Dies beruhte darauf, dass eine Regelung nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein kann und es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben kann.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf den Ergänzungsbilanzgewinn als selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.
§ 233a AO ist grundsätzlich so konzipiert, dass Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen unabhängig vom Grund der eingetretenen Verzögerungen und Verschuldensfragen. Das Gesetz nimmt es somit bewusst in Kauf, dass in ...
Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern. Dies hat das FG Köln aktuell entschieden (29.4.21, 10 K 2648/20; NZB. BFH XI B 54/21, Einspruchsmuster ).