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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Besteuerung von Umsätzen aus der Vermittlung von herrenlosen Tieren

    | Die „Schutzgebühr“, die ein gemeinnütziger Tierschutzverein für die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland verlangt, unterliegt nach Auffassung des FG Nürnberg (21.1.20, 2 K 114/19, EFG 20, 425; Rev. BFH XI R 4/12, Einspruchsmuster ) jedenfalls dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Tiervermittlung ausdrücklich ein satzungsmäßiger Zweck ist, das für die Tiervermittlung erhobene Entgelt sich am Prinzip der Kostendeckung orientiert und der Tierschutzverein nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigen Betrieben tritt, als es zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist. |

     

    PRAXISTIPP | Die Besprechungsentscheidung verdeutlicht, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen gemeinnütziger Körperschaften nach geltendem Recht nicht nur von der Art der Leistung, sondern auch von der Ausgestaltung der Satzung der Körperschaft im Einzelfall abhängt. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gilt nur für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Körperschaften, die (auch) gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können daher nicht auch für andere Zwecke den ermäßigten Steuersatz beanspruchen, nur weil sie diese Zwecke in ihre Satzung aufnehmen. Die Aufnahme anderer Zwecke in die Satzung führt vielmehr dazu, dass sie nicht mehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und sich daher insgesamt nicht mehr auf § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG berufen können. Körperschaften, die Zweckbetriebe unterhalten wollen, sollten dies bei der Formulierung ihrer satzungsmäßigen Zwecke berücksichtigen. Ist die Zweckbestimmung zu allgemein gehalten, kann dies der Annahme eines Zweckbetriebs entgegenstehen. Umgekehrt kann die ausdrückliche Bezeichnung eines schädlichen Zwecks die Gemeinnützigkeit insgesamt in Frage stellen. Beabsichtigt eine bestehende Körperschaft, eine Tätigkeit neu aufzunehmen, sollte sie davor prüfen, ob eine Anpassung der Satzung zweckmäßig ist (vgl. zu diesen Hinweisen: Anmerk. Pflaum, EFG 20, 425, 428). In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleibt nur Einspruch unter Hinweis auf das günstige Besprechungsurteil.

     
    Quelle: ID 46762560