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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren (September 2020)

    | Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl. |

     

    • Verdeckte Gewinnausschüttung trotz Irrtums: Steht ein Irrtum der für die Kapitalgesellschaft handelnden Person der Annahme einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dann nicht entgegen, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre? (FG Schleswig-Holstein 28.11.19, 1 K 88/16, BFH I R 9/20)

     

    • Stille Gesellschaft: Liegt eine mitunternehmerische Beteiligung vor, wenn dem an einer Personengesellschaft (KG) still beteiligten Gesellschafter Vetorechte hinsichtlich der Aufnahme weiterer Gesellschafter in die KG, der Übernahme von Bürgschaften und der Veräußerung des Unternehmens der KG oder wesentlicher Teile davon zusteht und er an einem etwaigen Veräußerungsgewinn überproportional partizipiert? Hat ‒ bei Annahme einer typisch stillen Beteiligung ‒ eine Angemessenheitsprüfung der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters zu erfolgen, weil die stille Beteiligung zur Umsetzung des Testaments eines verstorbenen Mitunternehmers eingeräumt wurde und die Beteiligten als nahe Angehörige hierbei ohne Einflussnahme fremder Dritter agieren konnten? (FG Niedersachsen 2.7.20, 11 K 339/18, BFH IV R 19/20)

     

    • Studienkosten: In welcher Höhe sind die als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachten Kosten für ein Masterstudium um erhaltene Stipendiumsleistungen zu kürzen? (FG München 16.6.20, 5 K 1936/19, BFH VI R 34/20)

     

    • Gewinnausschüttung: Handelt es sich bei der nachträglichen Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung bei einer GmbH, deren Gesellschaftsvertrag weder eine von § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG abweichende Gewinnverteilung noch eine Öffnungsklausel vorsieht, um eine Satzungsdurchbrechung mit Dauerwirkung, deren zivilrechtliche Wirksamkeit die notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister voraussetzt? Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn an der ausschüttenden GmbH eine Kapitalgesellschaft und deren alleiniger Anteilseigner (natürliche Person) jeweils zur Hälfte beteiligt sind, die Ausschüttung aber allein an die Kapitalgesellschaft erfolgt? (FG Münster 6.5.20, 9 K 3359/18 E,AO, BFH VIII R 20/20)
    Quelle: ID 46867429