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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung für Umsätze als Dozent für Konfliktpräventionskurse für Schulklassen

    | Von der Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG werden nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (14.8.19, 7 K 7342/16; Rev. BFH XI R 3/20, Einspruchsmuster ) nur die von selbstständigen Lehrern persönlich (und nicht durch von diesen beauftragte selbstständige Dozenten) erbrachten Unterrichtsleistungen erfasst, wobei Leistungsempfänger eine Hochschule, Schule oder andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung der dort genannten Art sein muss. |

     

    Ein Schul- oder Hochschulunterricht i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG liegt nach Auffassung des FG nur vor, wenn erkennbar ist, dass spezielle Kurse wie Konfliktpräventionskurse in den konkreten Lehrplan der betreffenden Schule integriert sind und nicht auf freiwilliger Basis außerhalb der Unterrichtszeit in der Freizeit der Schüler stattgefunden haben. Da diese Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben waren, wies das FG die Klage ab.

     

    PRAXISTIPP | Für Betroffene ist etwas Hoffnung aufgekeimt, denn der BFH hat im NZB-Verfahren mit Beschluss vom 5.2.20 (XI B 94/19) die Revision zugelassen. Es bleibt also bis zur Entscheidung durch den BFH über die eingelegte Revision offen, ob die enge Auslegung des Begriffs „Schul- oder Hochschulunterricht“ i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG rechtens ist. Bis dahin bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine günstige Entscheidung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 46762561