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  • 21.08.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 40 Abs 1 S 1 · VI R 48/03

    Lohnsteuer, Pauschalierung, Pauschsteuersatz, Kinderfreibetrag

    Letzte Änderung: 21. August 2007, 15:19 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Sind bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG Kinderfreibeträge bei der Feststellung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, weil die Lohnsteuer-Pauschalierung nicht zu einer Steuer des Arbeitnehmers sondern zu einer Steuer des Arbeitgebers führt und somit nach der Änderung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 keine Gefahr einer doppelten Freistellung des Kinderexistenzminimums besteht? Ist die für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer korrespondierende Änderung in § 51a EStG zur Berücksichtigung der Kinderfreibeträge analog auch für die Berechnung des Pauschsteuersatzes heranzuziehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 48/03

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 25.4.2003 VI 64/02 EFG 2003, 1621

    Normen: EStG § 40 Abs 1 S 1, EStG § 38a, LStR Abschn 126 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 26.07.2007, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger