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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerpauschalierung

    Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung

    | Bekanntlich kann Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. Das FG Münster vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden darf (FG Münster 20.2.20, 8 K 32/19 E,P,L; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall waren Aufwendungen für eine Jahresabschlussfeier (Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote), zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren, i. H. v. ca. 17.000 EUR angefallen. Das FG folgte der Auffassung der Lohnsteueraußenprüfung. Danach kam eine Pauschalierung nicht in Betracht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern offengestanden habe.

     

    PRAXISTIPP | Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 18/3017 vom 3.11.14, 47 f.) mit der Einfügung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG (Legaldefinition der Betriebsveranstaltung) zwar vor allem die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der (rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16.5.13 (VI R 94/10, BStBl II 15, 186; VI R 7/11, BStBl. II 15, 189) bestand, wiederherstellen. Vor Ergehen dieser Urteile aber war für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, die Anwendung des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG eindeutig nicht eröffnet. Auf der anderen Seite hat dieses Merkmal keinen expliziten Eingang in die Legaldefinition gefunden. Daher sind bis zu einer höchstrichterlichen Klärung alle betroffenen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46485212