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  • 27.01.2004 · IWW-Abrufnummer 032742

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 25.04.2003 – VI 64/02

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    FINANZGERICHT HAMBURG
    Aktz: VI 64/02
    Entschdatum: 25.04.2003
    Dokumententyp: Urteil - Senat
    Rechtskraft: Rev. Az VI R 48/03

    Tatbestand

    Streitig ist, ob bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes für nachgeforderte Lohnsteuer Kinderfreibeträge abzuziehen sind.

    Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Service GmbH. Diese veranstaltete am 1./2. Februar 1996, am 30./31. Januar 1997 (nicht Gegenstand dieses Verfahrens) und am 29./30. Januar 1998 zweitägige Jahrestagungen, die auch unterhaltende und kulturelle Bestandteile boten und unstreitig zu lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen der teilnehmenden Arbeitnehmer führten. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Dezember 1994 bis Dezember 1998 wurden die geldwerten Vorteile abweichend von der durch die Klägerin vorgenommene Pauschalierung ermittelt; die Jahrestagungen sind in Tz. 1 des Prüfungsberichtes vom 17. Oktober 2000 dargestellt.

    Am 24. November 2000 erließ der Beklagte auf Antrag der Klägerin einen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid. Darin ist der hier streitige Sachverhalt gem. Tz. 1 des Prüfungsberichtes mit einem geldwerten Vorteil von 23.352 DM in 1996 und 44.1332,40 DM in 1998 enthalten, woraus sich bei einem Nettosteuersatz von 52,94 % für 1996 und 51,25 % für 1998 eine Nachforderung von 12.362,55 DM für 1996 und 22.617,86 DM für 1998, zusammen 34.980,41 DM ergab. Daneben wurde entsprechend Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nachgefordert.

    Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes blieben auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Kinderfreibeträge unberücksichtigt. Ein Abzug der Kinderfreibeträge hätte zu Nettosteuersätzen von 52,05 % für 1996 und 50,26 % für 1998 geführt, die Nachforderung hätte dann für 1996 12.154,71 DM und für 1998 22.180,94 DM, zusammen also 34.335,65 DM betragen.

    Gegen den Pauschalierungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 am 18. Dezember 2000 Einspruch ein, den sie darauf stützte, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen Pauschsteuersätze entgegen Abschnitt 126 Abs. 3 LStR 1996 Kinderfreibeträge zu berücksichtigen seien. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2002 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung beschränkte sich im Einvernehmen mit der Klägerin auf den in Textziffer 1 des Berichtes über die Lohnsteueraußenprüfung vom 17. Oktober 2000 dargestellten Sachverhalt.

    Am 26. März 2002 ging die Klage beim Gericht ein.

    Die Klägerin meint, bei der Berechnung des durchschnittlichen Lohnsteuersatzes gem. § 40 Abs. 1 S. 4 EStG seien Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Das Kindergeld sei materiell nichts anderes als der Kinderfreibetrag, es werde als Vorauszahlung auf die durch den Kinderfreibetrag zu bewirkende Entlastung gewährt. Die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Lohnsteuer sei im Ergebnis aus der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitet, sie solle weder zu einer geringeren noch zu einer zu hohen Steuerbelastung führen. Bliebe das Kindergeld unberücksichtigt, dann ergäbe sich ein zu hoher durchschnittlicher Steuersatz.

    Die Intention des Gesetzgebers, Kinderfreibeträge zu berücksichtigen, werde durch § 51a EStG verdeutlicht. Die vom Beklagten befürchtete doppelte Vergünstigung durch Ausnutzung des laufenden Kindergeldes einerseits und Abzug bei der Pauschalierung andererseits bestehe nicht. Auch bei Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber müsse das Existenzminimum freigestellt werden.

    Die Klägerin beantragt,
    die Einspruchsentscheidung vom 26.02.2002 aufzuheben und den Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 24.11.2000 hinsichtlich der Jahrestagungen dahin zu ändern, dass die pauschale Lohnsteuer für 1996 um 207,84 DM und für 1998 um 436,92 DM herabgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der pauschalen Lohnsteuer sei allein der gezahlte Arbeitslohn ohne irgendwelche in der Person des Arbeitnehmers liegende Kürzungsgründe zu unterwerfen. Dies habe der BFH auch im Urteil vom 1. März 2002 (VI R 171/98, BFHE 197, 559, BStBl II 2002, 440) klargestellt.

    Dem Gericht hat ein Band Arbeitgeberakten vorgelegen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn Kinderfreibeträge sind bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes nicht zu berücksichtigen.

    Wird die Lohnsteuer wie im Streitfall auf Antrag des Arbeitgebers mit einem Pauschsteuersatz erhoben, so ist dieser unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine geldwerte Einnahme darstellt, gem. § 40 Abs. 1 S. 1 EStG nach § 38a EStG zu ermitteln. Die danach maßgebliche Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Jahresarbeitslohn und soll der Einkommensteuer entsprechen, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht (§ 38a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 EStG). Besteuerungsgrundlagen, die sich aus der Einreihung in Steuerklassen (§ 38b EStG), den Lohnsteuerkarten (§ 39 EStG) sowie Freibeträgen (§ 39a EStG) ergeben, sind dabei gem. § 38a Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.

    Der Familienleistungsausgleich hat durch das Jahressteuergesetz 1996 eine grundlegende Änderung erfahren. Das bis dahin geltende kumulativ-duale System - Förderung von Kindern durch Kindergeldzahlungen und steuerliche Kinderfreibeträge - wurde durch ein alternativ-duales System - Förderung durch Kindergeldzahlungen oder steuerliche Kinderfreibeträge - ersetzt. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld monatlich als Steuervergütung gezahlt (§ 31 S. 3 EStG). Kinderfreibeträge werden zwar gem. § 39 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Dies geschieht jedoch nur im Hinblick auf die Zuschlagsteuern zur Lohnsteuer (SolZ, KiSt, vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Lohnsteuerlich sind sie unerheblich, denn Kinderfreibeträge sind in die Lohnsteuertabellen nicht eingearbeitet; der lohnsteuerliche Abzug von Kinderfreibeträgen gem. § 38c Abs. 1 Nr. 5 EStG endete mit der Aufhebung dieser Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 1996 (Schmidt-Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2002, § 39, Rdnr. 4).

    Eine Ausnahme von der lohnsteuerlichen Nichtberücksichtigung von Kindern ist nur dann vorgesehen, wenn für berücksichtigungsfähige Kinder kein Kindergeld beansprucht werden kann, weil damit die fehlende Kindergeldberechtigung kompensiert werden soll (Frotscher, EStG, § 39a Rdnr. 9g). In diesem Fall kann gem. § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Ansonsten beeinflussen Kinder des Arbeitnehmers weder den laufenden Lohnsteuereinbehalt noch den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG). Erst bei der Einkommensteuerveranlagung wird im Wege der sog. Günstigerprüfung (§ 31 S. 4ff. EStG) ermittelt, ob es beim Kindergeld bleibt oder sich der Abzug von Kinderfreibeträgen vorteilhafter auswirkt.

    Da die Klägerin als Arbeitgeberin ihrem Antrag entsprechend auf Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, sind Kinderfreibeträge der Arbeitnehmer nicht abzuziehen. Der Abzug würde eine gesetzliche Grundlage voraussetzen, an der es fehlt. Der Auffassung von Albert/Hahn (DB 1996, 1306) und K. Wagner (in HHR, EStG, § 40 Anm. 30), es wäre wegen der engen Verknüpfung der Jahreslohnsteuer mit dem Familienlastenausgleich systemgerecht, Kinderfreibeträge bei der Berechnung des Pauschsteuersatzes zu berücksichtigen, so dass der Arbeitgeber zu einer Berechnung unter Abzug von Kinderfreibeträgen berechtigt sei, kann der Senat deshalb nicht folgen. Hätte der Gesetzgeber in Abweichung vom "normalen" Lohnsteuerabzug die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen beim Pauschsteuersatz gewollt, dann hätte er dies gesetzlich anordnen müssen, z.B. durch eine Ergänzung des § 40 Abs. 1 S. 1 EStG ("... die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a sowie dem Abzug von Kinderfreibeträgen zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, ...").

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sich aus dem Einkommensteuergesetz ergebende Nichtberücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei der Lohnsteuer bestehen nicht. Soweit der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums von Kindern verpflichtet ist und das Kindergeld hierzu nicht ausreicht, genügt es, wenn die Günstigerprüfung für Arbeitnehmer nicht bei jeder einzelnen Lohnzahlung oder beim vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dementsprechend bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und abführen muss, die sich nach der Günstigerprüfung als "überhöht" herausstellt, und bei Verstößen gegen diese Pflicht in Haftung genommen wird, ohne dass Kinderfreibeträge berücksichtigt werden.

    Für vom Arbeitgeber gem. § 40 EStG übernommene pauschalierte Lohnsteuer musste keine abweichende Regelung getroffen werden. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, für vom Arbeitgeber nachzufordernde Lohnsteuer eine dem § 51a EStG entsprechende Regelung vorzusehen. Zwar kann die Pauschalierung der Lohnsteuer zu einem endgültigen Nachteil führen, weil der pauschal besteuerte Arbeitslohn bei der Veranlagung unberücksichtigt bleibt (§ 40 Abs. 3 S. 3 EStG) und deshalb von der Günstigerprüfung ausgenommen ist. Insoweit kann die Pauschalierung eine höhere Steuer bewirken, als sie bei Inhaftungnahme des Arbeitgebers und Berücksichtigung der zusätzlichen Einnahme sowie Anrechnung der vom Arbeitgeber gezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers entstünde. Das ist aber unbedenklich, weil die Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber dessen Antrag erfordert, also freiwillig ist. Im übrigen haben nur Eltern - im Streitfall also die begünstigten Arbeitnehmer - einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Steuerfreistellung des Existenzminimums ihrer Kinder. Die Klägerin als Arbeitgeberin ist hingegen Dritte und somit nicht in etwaigen Grundrechten aus Art. 6 GG betroffen.

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

    RechtsgebietLohnsteuerVorschriften§ 40 Absatz 1, § 38a EStG