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  • 23.03.2015 · Erledigtes Verfahren · ZK Art 236 Abs 1 · VII R 3/12

    Einfuhrabgaben, Erstattung, Zolllager, Zollamtliche Überwachung, Zollschuldner

    Letzte Änderung: 23. März 2015, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2012, 10:57 Uhr

    Erlass von Einfuhrabgaben, die vom Hauptverpflichteten angefordert worden sind, weil die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldeten (aber nicht transportierten) Waren nicht der Bestimmungsstelle unverändert gestellt und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.
    Ist die Zollschuld bereits zuvor während der vorübergehenden Verwahrung der Waren in einem Verwahrungslager durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung entstanden, weil der in der Genehmigung aufgeführte Lagerinhaber dieses nicht führte und keine Verfügungsgewalt über die gelagerten Waren hatte?
    Endet die vorübergehende Verwahrung im Verwahrungslager mit der physischen Übergabe der Ware oder mit der Anmeldung zum Versandverfahren?
    Stellt das Abhandenkommen im Verwahrungslager ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar?
    Verstößt die Ablehnung der Erstattung gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn feststeht, dass die Waren an den Empfänger gelangt sind und dieser die Einfuhrabgaben auch bezahlt hat?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 3/12

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 29.11.2011 7 K 1881/10

    Normen: ZK Art 236 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 26.11.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger