19.12.2008 · Erledigtes Verfahren · UStG 1993 § 2 Abs 2 Nr 2 · XI R 74/07
Organgesellschaft, Grundstück, Einheitliche Leistung, Bebautes Grundstück, Steuerfreiheit, Verzicht
Letzte Änderung: 19. Dezember 2008, 10:32 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2008, 12:22 Uhr
1. Sind die von der GmbH als sog. Organgesellschaft bewirkten (Bau-)Leistungen dem Einzelunternehmen als dem Organträger zuzurechnen, so dass sich der Verkauf des Grundstücks und die Errichtung des jeweiligen Gebäudeteiles aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht als Leistungen eines Unternehmers darstellen, wenn zwischen dem Miteigentumsanteile eines Grundstücks an verschiedene Erwerber verkaufenden Einzelunternehmen und der das Grundstück bebauenden GmbH umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft besteht?
2. Ist umsatzsteuerrechtlich das bebaute Grundstück Gegenstand des Rechtsvorganges, wenn aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht der Grundstücksveräußerer die gesamte Bebauung des Grundstückes übernimmt?
Sind Grundstücksveräußerung und Bebauung als einheitliche nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreite Leistung anzusehen?
3. Liegt in der Tatsache, dass für die Bauleistungen Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der einheitlichen Leistung, wenn der Einzelunternehmer davon ausgeht, dass nicht er steuerbefreite Bauleistungen, sondern die GmbH steuerpflichtige Bauleistungen erbringt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 74/07
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4.7.2007 4 K 225/04 EFG 2007, 1640
Normen: UStG 1993 § 2 Abs 2 Nr 2, UStG 1993 § 4 Nr 9 Buchst a, UStG 1993 § 9 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 29.10.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger