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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Aktuelle Rechtsentwicklung zum Vorsteuerabzug

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    | Der Vorsteuerabzug ist immer wieder ein Streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Dadurch sind auch die Finanzgerichte regelmäßig mit diesem Thema beschäftigt. Der Beitrag greift wichtige aktuelle Verfahren heraus. |

    1. Vorsteuerabzug eines Vorgründungs-Einzelunternehmens?

    Bereits vor Gründung einer Kapitalgesellschaft entstehen Betriebsausgaben im Rahmen der Vorgründungsgesellschaft, die als GbR oder OHG geführt wird. Vorgründungsgesellschaften können die Vorsteuer aus diesen Vorgründungskosten anrechnen. Ein Finanzamt aus Nordrhein-Westfalen ist der Meinung, dass bei einer Ein-Mann GmbH aus den Vorgründungskosten kein Vorsteuerabzug möglich ist, da die GmbH als Unternehmer noch nicht besteht - ebenso wenig wie eine Vorgründungsgesellschaft mangels weitere Gesellschafter.

     

    Das FG Düsseldorf (30.1.15, 1 K 1523/14 U, Rev. BFH V R 8/15; Einspruchsmuster) sieht das anders: Es wäre eine Ungleichbehandlung, wenn einer Einzelperson aus Vorgründungskosten kein Vorsteuerabzug zustehen würde, während einer Vorgründungsgesellschaft aus mehreren Gesellschaftern nach gefestigter Rechtsprechung ein Vorsteuerabzug gewährt wird. Dass es später tatsächlich nicht zu der Gründung der Ein-Mann-GmbH kam, ist hierbei unbeachtlich. Der BFH muss nun folgende Rechtsfragen klären.

     

    • 1. Ist ein Steuerpflichtiger als Einzelperson - vergleichbar einer Vorgründungsgesellschaft - berechtigt, aus Rechnungen über von ihm bei anderen Unternehmern bezogene Beratungsleistungen zum Zwecke der Vorbereitung und Errichtung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft die gesondert ausgewiesenen Vorsteuerbeträge abzuziehen, wenn objektiv erkennbar die Absicht bestand, mit der Ein-Mann-Kapitalgesellschaft umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen?

     

    • 2. Stehen diesem Anspruch auf Vorsteuerabzug der Umstand, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt wurden, oder die Tatsache, dass es tatsächlich nicht zur Gründung der Ein-Mann-Kapitalgesellschaft gekommen ist, oder der Umstand, dass der Steuerpflichtige bei Bezug der Eingangsleistungen in der Gründungsphase nicht selbst als natürliche Person besteuerte Umsätze ausführen wollte, entgegen?
     

    2. Verlust des halben Vorsteuerabzugs, wenn der nicht-unternehmerisch tätige Ehepartner ebenfalls Vertragsnehmer ist

    Sind ein Unternehmer und ein Nichtunternehmer (z.B. der Ehegatte) zusammen Leistungsempfänger, dann leistet der Leistungserbringer an beide je zur Hälfte. Dem Unternehmer steht dann auch nur der halbe Vorsteuerabzug zu (FG Düsseldorf 13.12.13, 1 K 2947/11 U). Die Revision gegen diese Entscheidung (BFH V R 4/15) wurde mit Beschluss vom 25.6.14 als unzulässig verworfen.

     

    • Beispiel

    Im Streitfall war ein Einzelunternehmer gemeinsam mit seiner nicht unternehmerisch tätigen Ehefrau Pächter von betrieblichen Räumen. Die Pacht wurde in voller Höhe vom betrieblichen Bankkonto überwiesen und die Räume ausschließlich für das Einzelunternehmen genutzt. Da die Ehefrau jedoch im Pachtvertrag als Vertragspartner mit aufgeführt war, wurde dem Kläger auch nur der halbe Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen zugestanden.

     

    PRAXISHINWEIS | Den Vorsteuerabzug kann ein Unternehmer aus Leistungen für sein Unternehmen erlangen. Hierbei ist nach Ansicht des FG Düsseldorf die schuldrechtliche Vereinbarung maßgebend. Nur wenn mehrere Personen, die jeweils unternehmerisch tätig sind, gemeinsam eine Leistung beziehen, kann der Leistungsempfänger aus einer Personenmehrheit bestehen. Da die Ehefrau nicht Unternehmerin war, schied der Vorsteuerabzug für ihren Anteil aus.

     

    3. Berichtigung einer mangelhaften Rechnung mit Rückwirkung möglich?

    Eine Rechnung muss alle in §14, 14a UStG genannten Angaben enthalten, damit die Vorsteuer abgezogen werden darf. Regelmäßig werden von den Finanzämtern diese Soll-Inhalte bemängelt, um den Vorsteuerabzug versagen zu können. Allerdings stellt sich die Frage, ob jeder Verstoß gegen die Soll-Inhalte gleich schwer wiegt.

     

    Bereits 2012 hatte der BFH (20.7.12, V B 82/11, vorläufiger Rechtsschutz) bezweifelt, ob der Vorsteuerabzug tatsächlich zu versagen ist, wenn eine zunächst unvollständige Rechnung nachträglich berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Eine Entscheidung konnte er in diesem Fall nicht treffen, da das Finanzgericht nicht ermittelt hatte, welche Mängel die ursprüngliche Rechnung hatte und wann und wie diese behoben wurden. Das Verfahren wurde daher zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

     

    Nach Unionsrecht kann eine Rechnungsberichtigung „in gewissen engen Grenzen“ mit Rückwirkung möglich sein (EUGH 15.7.10, C 368/09). In einem anderen EuGH-Urteil ist dieser Zeitraum mit „im Rahmen des Verwaltungsverfahrens“ benannt (EuGH 8.5.13, C 271/12). Konkretere Angaben wurden bisher jedoch nicht gemacht.

     

    Das FG Niedersachsen (3.7.14, 5 K 40/14) hat u.a. diesen Punkt aufgegriffen und den EuGH (C-518/14) um eine Stellungnahme gebeten, mit der er sich zu folgenden Fragen äußern soll:

     

    • 1. Ist die Berichtigung einer Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt mit Rückwirkung möglich?
    •  
    • 2. Welche Mindestanforderungen muss die Ursprungsrechnung enthalten?
    •  
    • 3. Ist eine Rechnungsberichtigung im Rahmen einer Betriebsprüfung noch als „rechtzeitig“ anzusehen?
     

    Verschiedene laufende Verfahren ruhen bis zu einer Entscheidung des EuGH. So auch das Verfahren beim FG Berlin-Brandenburg (13.11.14, 5 K 5083/14, Rev. BFH V R 64/14, Einspruchsmuster) zur Frage, ob durch eine falsche Steuernummer des Rechnungsausstellers der Vorsteuerabzug zu versagen ist oder ob auch hier eine rückwirkende Änderung möglich ist.

    4. Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Briefkastensitz als Anschrift des Rechnungsausstellers?

    Die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einem anderen Unternehmer erbracht werden, um einen Vorsteuerabzug zu erlangen. Der Unternehmer ist verpflichtet, seinen Vertragspartner dahingehend zu prüfen, ob dieser ebenfalls ein Unternehmer ist.

     

    Das FG Düsseldorf (14.3.14, 1 K 4567/10 U) versagte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, bei denen die aufgeführte Adresse nicht auf den Firmensitz, sondern auf ein beauftragtes Buchhaltungsbüro lautete. Es reiche nicht aus, dass der Leistungserbringer unter der Adresse postalisch zu erreichen sei. Der BFH (22.7.15, V R 23/14) sah das genauso: Das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfüllt nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Soweit der BFH (19.4.07, V R 48/04, BStBl II 09, 315) geäußert hat, ein „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit könne ausreichen, hält er hieran nicht mehr fest.

     

    Das FG Münster (12.12.13, 5 V 1934/13 U, vorläufiger Rechtsschutz) sah das anders. Wenn sich für den Leistungsempfänger keine Zweifel an der sich auf der Rechnung angegebenen Anschrift ergeben mussten, kann die Angabe eines Scheinsitzes dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen. In eine ähnliche Richtung weisen auch zwei andere Beschlüsse:

     

     

    • FG Sachsen (4.4.14, 4 V 297/13): Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere der in Rn. 49 vom EuGH (21.6.12, C-80/11, C-142/11) statuierten Beweislast der Behörde (bestätigt durch EuGH 6.9.12, C-324/11) kann alleine mit der Begründung, die angegebene Rechnungsanschrift sei unzutreffend, weil es sich um einen wirtschaftlich inaktiven „Scheinsitz” handle, der Vorsteuerabzug nicht versagt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Zweifel kann eine kostenlose, qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer-identifikationsnummer über das Bundeszentralamt für Steuern im Vorfeld Sicherheit geben.

     

    5. Drohende §15a-UStG-Korrektur bei Veräußerung einer vermieteten Immobilie?

    Der ursprüngliche Vorsteuerabzug ist zu berichtigen, wenn sich bei Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen genutzt werden, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug geltenden Verhältnisse ändern. Hierbei ist ein Zeitraum von fünf Jahren ab Anschaffung zu betrachten, bei Immobilien sind es sogar zehn Jahre.

     

    Einen solchen Fall hatte das FG Hessen (12.11.14, 6 K 2574/11, Rev. BFH XI R 1/15, Einspruchsmuster) zu entscheiden. Der Kläger hat ein Gebäude errichtet und aus den Herstellungskosten durch Option einen vollen Vorsteuerabzug erlangt, da alle Einheiten steuerpflichtig vermietet wurden. Innerhalb des Berichtigungszeitraums von zehn Jahren wurde das gesamte Objekt verkauft. Die Mietverträge für das Obergeschoss wurden übernommen, das Erdgeschoss wurde vom Erwerber eigenbetrieblich genutzt. Auf die Steuerfreiheit beim Verkauf wurde nicht verzichtet.

     

    Der Veräußerer war davon ausgegangen, dass der Grundstücksverkauf eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Übernimmt der Erwerber die Mietverträge, ist tatsächlich der Erwerb eines gesamten Vermietungsunternehmens gegeben, da der ursprüngliche Vermietungsbetrieb unverändert weitergeführt wird. Hier wurde jedoch ein Teil des Objektes für den eigenen Betrieb des Erwerbers verwendet.

     

    Der BFH (XI R 1/15) hat nun zu entscheiden, ob die eigenbetriebliche Nutzung des Erwerbers einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vollständig entgegensteht oder ob eine teilweise Fortführung der Vermietung ggf. eine partielle Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen kann.

     

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung einer voll vermieteten Immobilie bei nur teilweiser Fortführung der Vermietung: Liegt eine (partielle) Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn eine voll vermietete Immobilie veräußert wird und der Erwerber die Immobilie teilweise zu eigenen unternehmerischen Zwecken nutzt und im Übrigen die Vermietungstätigkeit fortführt? Können Teile einer Immobilie (z.B. ein Stockwerk) Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sein?

     
    Quelle: ID 43692372