24.09.2007 · Erledigtes Verfahren · EWGV 3665/87 Art 18 · VII R 59/06
Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Sekundärnachweis
Letzte Änderung: 24. September 2007, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 28. März 2007, 18:28 Uhr
Rückforderung von Ausfuhrerstattung, weil nachträglich festgestellt wurde, dass der vorgelegte Sekundärnachweis nicht anerkannt werden kann; lt. dem Zolldokument des Bestimmungsdrittlandes wurde die Ware unter Erhebung von Zoll in Höhe von 1 % zur Be- oder Verarbeitung zur Erhöhung des Warenwertes um mindestens 30% mit anschließender Ausfuhr abgefertigt.
Wurde die Ware nicht i.S.d. Art. 17 VO Nr. 3665/87 in das Drittland eingeführt, weil sie nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 59/06
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 15.9.2006 4 K 104/05
Normen: EWGV 3665/87 Art 18, EWGV 3665/87 Art 17, MOG § 14, VwVfG § 49a Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 31.07.2007, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung