08.01.2010
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 15.09.2006 – 4 K 104/05
Der Nachweis der Überführung (hier von Rindfleisch) in den freien Verkehr des Bestimmungsdrittlandes ist in Fällen differenzierter Erstattung Erstattungsvoraussetzung. Eine Überführung der Ware in das Zollverfahren nach Art. 54 des kroatischen Zollgesetzes stellt eine Überführung in den freien Verkehr dar. In diesem Verfahren werden die Waren zu einem verminderten Zollsatz von 1 % eingeführt, sofern sich ihr Wert im Land um 30 %, bedingt durch die vor Ort zusätzlich entstandenen Bearbeitungskosten, erhöhte und sie in Jahresfrist wiederausgeführt werden. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden soll, etwa weil die Ware nicht wieder ausgeführt, sondern in Kroatien auf den Markt gelangen soll, muss der Einführer ergänzende Zollabgaben entrichten, ohne jedoch die Waren in ein weiteres Zollverfahren überführen zu müssen. Insoweit unterscheidet sich dieses Zollverfahren von dem der aktiven Veredelung.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 17.2.1995 meldete die Klägerin die Ausfuhr von 19.525,70 kg Rindfleisch der MO-Nr. 0202 3090 4000 zur Ausfuhr nach Kroatien an und beantragte die Zahlung von Ausfuhrerstattung.
Mit Schreiben vom 22.3.1995 legte die Klägerin neben dem CMR-Frachtbrief eine Verzollungsbescheinigung aus Kroatien vor. Die Verzollungsbescheinigung erkannte der Beklagte nicht an, da in Feld 35 die „9” und links oben „CL 54 CZ” eingetragen sei. Des Weiteren sei ein Wertzoll von 1 % angegeben worden. Dies deute auf eine Verarbeitung zur späteren Wiederausfuhr der Waren hin. Aus einem Vermerk in der Sachakte ergibt sich, dass bestimmte Waren nach dem kroatischen Zolltarif zu einem verminderten Zollsatz von 1 % eingeführt werden dürfen, wenn sich ihr Wert im Land um 30 %, bedingt durch die vor Ort zusätzlich entstehenden Bearbeitungskosten, erhöht und sie binnen Jahresfrist wieder ausgeführt werden. Dem entsprächen die Eintragung „CL 54 CZ” links oben im Zolldokument und der Code 9 in Feld 35.
Diese Bedenken teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.4.1995 mit und bat, Zollquittungen über die Entrichtung der vollen Zollabgaben als Nachweis des Verbleibs der Waren in Kroatien vorzulegen.
Die Klägerin legte daraufhin eine Bescheinigung des Warenempfängers in Kroatien vom 14.4.1995 vor, wonach die gelieferte Ware nicht in die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen EU-Staat zurückgeliefert worden ist. Weiter reichte sie ein mit „Sekundär-Bescheinigung” überschriebenes Schreiben des kroatischen Generalkonsulats in Hamburg vom 28.7.1995 ein, in dem die Überführung der Ware in den freien Verkehr Kroatiens bestätigt wurde. Telefonisch teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auch diese Bescheinigung nicht anerkannt werden könne.
Schließlich übersandte die Klägerin ein „secondary certificate of arrival” der ... Kontrollgesellschaft, Rijeka (K), vom 29.9.1995, wonach die Waren in Kroatien angekommen und abgeladen worden sind. Dieses Papier erkannte der Beklagte - wie sich aus einem Vermerk ergibt - nach Prüfung im Beisein eines Vertreters der Klägerin als Sekundärnachweis im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. c VO Nr. 3665/87 an.
Mit Bescheid vom 14.12.1995 gewährte der Beklagte daraufhin antragsgemäß Ausfuhrerstattung in Höhe von 46.823,27 DM.
Im Rahmen von Überprüfungen von KÜG-Bescheinigungen durch die Sondergruppe „Unregelmäßigkeiten Rindfleisch” wurde festgestellt, dass die K in der Europäischen Union nicht zugelassen ist. Zudem ergebe sich aus dem Papier nur die Entladung, nicht aber der endgültige Verbleib der Waren in Kroatien. Daher forderte der Beklagte die gewährte Ausfuhrerstattung mit Berichtigungsbescheid vom 8.2.1999 zurück.
Am 4.3.1999 legte die Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid Einspruch ein. Weiter legte die Klägerin ein Schreiben des Generalkonsulats der Republik Kroatien in Hamburg vom 18.9.1995 vor. Darin heißt es, die Einfuhr gemäß Art. 54 Zollgesetz stelle eine reguläre Einfuhr der Waren dar, die in der Herstellung anderer für die Ausfuhr bestimmter Waren eingesetzt würden und deshalb bei der Einfuhr nur mit 1 % verzollt würden. Werde die eingeführte Ware in der gesetzlichen Frist in der Herstellung anderer für die Ausfuhr bestimmter Waren nicht eingesetzt, so würden weitere Zollabgaben entrichtet.
Weiter legte sie das nunmehr mit zwei Vermerken versehene kroatische Verzollungspapier im Original vor. In dem Vermerk vom 25.7.1995 heißt es: „Hiermit wird bescheinigt, dass die Ware gemäß der Einfuhrzolldeklaration Nr. ...5 als Produktionsmaterial eingeführt und in der Republik von Kroatien regelmäßig verzollt wurde”. In einem weiteren Vermerk auf dem Einfuhrdokument vom 12.6.2002 heißt es, dass mit der Einfuhrzolldeklaration von 20.2.1995 eine Menge ... (entspricht der Ausfuhrsendung) gemäß Art. 54 Zollgesetz unter Erhebung von Zollabgaben in Höhe von 1 % zur Einfuhr in Kroatien abgefertigt wurde. Diese Ware sei in Kroatien verblieben. Deshalb sei der Betrag von 35.468 als Differenz zwischen dem vorläufigen und dem regulären Zollsatz am 3.8.1995 nach erhoben worden.
In einem Vermerk in der Sachakte des Beklagten vom 23.2.2005 heißt es, das kroatische Einfuhrzolldokument mit der rückseitigen Ergänzung vom 12.6.2002 könne als Ankunftsnachweis anerkannt werden.
Mit Bescheid vom 5.9.2002 forderte der Beklagte Zinsen an. Gegen den Zinsbescheid legte die Klägerin am 2.10.2002 Einspruch ein.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 21.6.2005 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 22.7.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, sie habe den Nachweis für die Abfertigung zum freien Verkehr Kroatiens durch Vorlage des kroatischen Zolldokuments erbracht. Dass dieses Dokument aus Sicht des Beklagten erst durch die im Einspruchsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid vorgenommenen Ergänzungen anerkennungsfähig geworden sei, sei unerheblich, da die Frist des Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 nicht anzuwenden sei. Zudem genieße sie Vertrauensschutz.
Die Klägerin beantragt,
den Berichtigungsbescheid vom 8.2.1999 und den Zinsbescheid vom 5.9.2002 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.6.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die kroatische Verzollungsbescheinigung habe nicht anerkannt werden können, da der endgültige Verbleib der Ware in Kroatien nicht nachgewiesen sei. Vielmehr deuteten die darin enthaltenen Angaben auf eine Verarbeitung der Waren in Kroatien mit anschließender Wiederausfuhr hin. Auch der Sekundärnachweis habe mangels Zulassung der KÜG nicht anerkannt werden könne. Sofern er im Einspruchsverfahren die mit den Vermerken vom 3.8.1995 und 12.6.2002 versehene, mit Schreiben vom 20.6.2002 eingereichte kroatische Verzollungsbescheinigung als anerkennungsfähig bezeichnet habe, halte er daran angesichts eines Schreibens der kroatischen Zollverwaltung, das am 2.3.2006 beim Zollkriminalamt eingegangen sei, nicht aufrecht. Darin heißt es, dass die Ware aus dem streitgegenständlichen Einheitspapier nach Umwandlung komplett ins Ausland ausgeführt worden sei. Das Einheitspapier datiere vom 14.3.1995. Abgesehen davon sei die Verzollungsbescheinigung auch nicht innerhalb der Fristen des Art. 47 VO Nr. 3665/87 vorgelegt worden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie hätte erkennen können, dass es für die Anerkennung eines Sekundärnachweises auf die Zulassung der KÜG ankomme. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
I.
Der Berichtigungsbescheid vom 8.2.1999 und der Zinsbescheid vom 5.9.2002 sind jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.6.2005 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Als Rechtsgrundlage für die Rückforderung der endgültig gewährten Ausfuhrerstattung kommt allein Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (VO Nr. 3665/87) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen jedoch nicht vor, da die Klägerin die gewährte Ausfuhrerstattung nicht zu Unrecht erhalten hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Klägerin die Überführung des Rindfleisches in den freien Verkehr Kroatiens hinreichend nachgewiesen hat. Davon, dass die Erstattungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, gehen die Beteiligten übereinstimmend aus, so dass sich weitere Ausführungen des Senats hierzu erübrigen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ist die Zahlung der Erstattung in Fällen von - wie hier - differenzierter Erstattung unter anderem vom Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr (Art. 18 VO Nr. 3665/87) abhängig. Die Klägerin hat diesen Nachweis durch Vorlage des kroatischen Einfuhrzolldokuments nach Art. 18 Abs. 1 lit. a VO Nr. 3665/87 erbracht. Bereits die beim Beklagten am 23.3.1995 und damit ersichtlich innerhalb der Frist des Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 eingegangene kroatische Verzollungsbescheinigung genügt den Anforderungen und hätte im Erstattungsverfahren als sog. Primärnachweis anerkannt werden müssen.
Art. 18 Abs. 1 lit. a verlangt zum Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr das jeweilige Zolldokument bzw. eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Bei der von der Klägerin vorgelegten Verzollungsbescheinigung handelt es sich um eine Kopie, die auch inhaltlich ausreichend Nachweis erbringt. Die Verzollungsbescheinigung liegt zwar lediglich in kroatischer Sprache und nicht in deutscher Übersetzung vor. Angesichts der vom Beklagten vorgenommenen Entschlüsselung verschiedener Angaben, steht ihr Inhalt jedoch hinreichend fest. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass der Beklagte den Inhalt der Verzollungsbescheinigung richtig versteht. Danach ergibt sich aus der Eintragung der Ziffer „9” in Feld 37 sowie dem Kürzel „CL 54 CZ” und dem angenommenen Zollsatz von 1 %, dass das Rindfleisch zum Zwecke der Weiterverarbeitung in Kroatien eingeführt wurde. Für die Einfuhr wurde (möglicherweise nur zunächst) eine Zollvergünstigung gewährt, da die Überführung in ein Verfahren nach Art. 54 des kroatischen Zollgesetzes erfolgte, bei dem Waren zu einem verminderten Zollsatz von 1 % eingeführt werden, sofern sich ihr Wert im Land um 30 %, bedingt durch die vor Ort zusätzlich entstandenen Bearbeitungskosten, erhöhte und sie in Jahresfrist wiederausgeführt werden. Andernfalls erhebt die kroatische Zollverwaltung den ungekürzten Zollsatz. Die Anwendung dieses Verfahrens ist aus der Verwendung des Codes „9” sowie der Eintragung oben links „CL 54 CZ” ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vermerk in der Sachakte des Beklagten vom 25.10.1994 (Blatt 79 Heft I).
Dieses Verständnis bestätigt sich auch durch das Schreiben des Generalkonsulats der Republik Kroatien in Hamburg vom 18.9.1995 an die Klägerin, in dem das zollbegünstigte Verfahren nach Art. 54 des kroatischen Zollgesetzes beschrieben wird. Dieses Verfahren wird als reguläre Einfuhr der Waren, die dazu bestimmt sind in anderen für die Ausfuhr bestimmte Waren eingesetzt zu werden und innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist wieder ausgeführt zu werden bezeichnet. In diesem Schreiben heißt es weiter, dass weitere Zollabgaben entrichtet werden, wenn die eingeführte Ware innerhalb der gesetzlichen Frist nicht in der Herstellung anderer für die Ausfuhr bestimmter Waren eingesetzt wird.
Die Überführung in dieses kroatische Zollverfahren ist als Abfertigung zum freien Verkehr anzusehen. Nach dem Zollpapier kann davon ausgegangen werden, dass der für dieses Verfahren erhobene Einfuhrzoll von 1 % entrichtet wurde. Dass es sich dabei um einen vergünstigten Zollsatz handelte, kann nicht erheblich sein. Ebenso wenig kann erheblich sein, wenn das Rindfleisch nach einer Be- oder Verarbeitung in Kroatien wieder ausgeführt worden ist. Entscheidend ist, dass - anders als dies etwa im gemeinschaftsrechtlichen Zollverfahren der aktiven Veredelung der Fall ist - der weitere Verbleib der Ware verfahrensrechtlich nicht vorgegebenen ist. Nach der Verarbeitung kann sie binnen Jahresfrist wieder ausgeführt werden, genauso gut kann sie jedoch unter Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf den kroatischen Markt gelangen, ohne dass sie in ein weiteres Zollverfahren überführt werden müsste. Insofern ist die zollrechtliche Situation des freien Verkehrs gegeben. Es ist nicht zu verlangen, dass die in ein Drittland ausgeführte Ware dort bis zu ihrem Verbrauch, ihrer Vernichtung oder ihrem sonstigen Untergang verbleibt. Wenn die Ware, wovon nach der Verzollungsbescheinigung auszugehen ist, nach Kroatien gelangt und dort weiterverarbeitet wurde, dann wurde die Erstattungsware in Kroatien verwertet und sie hat tatsächlich Zugang zum Markt des Bestimmungslandes gefunden. In diesem Sinne hat der Senat bereits in einem Fall entschieden, in dem Rindfleisch als Erstattungsware nach Polen ausgeführt, dort zu Rouladen verarbeitet und anschließend wieder in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden (FG Hamburg, Urteil vom 26.1.2006, IV 106/05). Damit folgt der Senat einem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 21.7.2005 (C-515/03), in dem erkannt wurde, dass die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung des fraglichen Erzeugnisses zum freien Verkehr im Bestimmungsdrittland erfüllt sind, wenn das Erzeugnis nach Entrichtung der Einfuhrabgaben in diesem Land dort einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen wird, auch wenn das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis anschließend unter Rückvergütung der in diesem Land entrichteten Zölle und Zahlung der Eingangsabgaben der Gemeinschaft wieder in die Gemeinschaft zurück verbracht wird. Es ist also letztlich unerheblich, ob das Rindfleisch im Streitfall in Kroatien verbraucht wurde oder ob es binnen Jahresfrist nach einer Bearbeitung wieder ausgeführt worden ist. Der letztliche Verbleib des Rindfleisches, zu dem es auch von den kroatischen Behörden widersprüchliche Angaben gibt, wenn man an den Vermerk vom 12.6.2002 auf dem Verzollungsdokument einerseits und an das vom Beklagten vorgelegte Schreiben der kroatischen Zollverwaltung vom 23.2.2006 andererseits denkt, musste daher auch nicht aufgeklärt werden.
Auf die Frage, ob das von der Klägerin im Einspruchsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid und damit außerhalb der Fristen des Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 mit Vermerken der kroatischen Zollverwaltung vom 25.7.1995 und 12.6.2002 versehene Original der Verzollungsbescheinigung noch berücksichtigt werden kann, kommt es nach alledem nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beklagte die von der Klägerin vorgelegten Sekundärnachweise anerkennen konnte.
Da der zu Grunde liegende Rückforderungsbescheid vom 8.2.1999 rechtswidrig ist, kann auch der auf diesem beruhende Zinsbescheid vom 5.9.2002 nicht rechtmäßig sein.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Anmerkung
Revision eingelegt (BFH VII R 59/06)