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  • · Fachbeitrag · Wertpapierdepot

    Umfang eines Forderungsvermächtnisses und Anwendbarkeit des § 2173 BGB

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG Frankfurt am Main hatte sich in seinem Urteil vom 5.4.22 mit der Frage zu beschäftigen, was Vermächtnisumfang ist, wenn ein Wertpapierdepot vermacht wird, zwischen Testamentserrichtung und Todesfall jedoch der Wertpapierbestand zugunsten eines Festgeldkontos maßgeblich sinkt. |

     

    Sachverhalt

    Die spätere Erblasserin E errichtete in 2010 ein notarielles Testament. Zu diesem Zeitpunkt besaß sie ein Wohngrundstück im Wert von 460.000 EUR, Wertpapiere im Wert von 780.000 EUR und daneben etwas Barvermögen. In dem Testament bestimmte sie einen Erben und ordnete folgendes Vermächtnis an: „Meine Wertpapiere in Höhe von derzeit 780.000 EUR sollen verkauft werden. Den Erlös vermache ich folgenden 6 Personen (…)“.

     

    Im Todeszeitpunkt wies das Wertpapierdepot einen Wert von 101.569 EUR auf. Das Bankguthaben betrug 739.450,14 EUR, davon Spareinlagen 611.735,45 EUR. Einer der Vermächtnisnehmer, der Generalbevollmächtigter der E war, legte das Geld aus den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Depot befindlichen, nach dem Ende der Laufzeit zurückgezahlten Anleihen nicht wieder in Anleihen oder andere Wertpapiere an, da aus seiner Sicht entsprechende Renditen nur mit großem Risiko zu erzielen gewesen seien. Die Rückzahlungen wurden deshalb auf einem Festgeld-Sparkonto angelegt.

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