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  • · Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht

    Zur Pflicht eines Vorsorgebevollmächtigten zur Rechnungslegung gegenüber den Erben

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG Braunschweig hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Vorsorgebevollmächtigter zur Rechnungslegung verpflichtet ist. Die Botschaft des Gerichts: Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. |

     

    Sachverhalt

    Die spätere Erblasserin E erteilte ihrem Sohn S Ende 2007 eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht. Darin war klar geregelt: „die Vollmacht gilt erst bei Entscheidungsunfähigkeit“. S machte in Einzelfällen ‒ auf Weisung der E ‒ von Beginn an von der Vollmacht Gebrauch. Erst als die E Ende 2014 aufgrund andauernder Pflegebedürftigkeit stationär in ein Krankenhaus eingewiesen wurde, nutzte S die Vollmacht umfassend. Ab dem 1.4.17 wurde eine Kontrollbetreuung für E eingerichtet. Nachdem E von ihren drei Kindern beerbt worden war, verlangte Tochter T im Namen der Erbengemeinschaft von S eine nach Einnahmen und Ausgaben geordnete Übersicht sämtlicher aufgrund der Vollmacht getätigten Verfügungen sowie alle dazu erforderlichen Belege.

     

    Das OLG Braunschweig (28.4.21, 9 U 24/20, Abruf-Nr. 223067) billigte der T den Anspruch auf Rechnungslegung zu ‒ allerdings nur vom Zeitpunkt der Krankenhauseinweisung an bis zur Einrichtung der Kontrollbetreuung.

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