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  • · Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht

    Vollmacht liegt vor, Betreuung erforderlich?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Zur Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten, wenn diese Punkte aus der erteilten Vorsorgevollmacht ausgenommen worden sind (BGH 1.4.15, XII ZB 29/15, Abruf-Nr. 176637).

     

    Sachverhalt

    Mitte 2002 erteilte der Ehemann seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht. Er füllte dazu das vom BMJ bereitgestellte Formular aus. In dem Formular ist unter der Überschrift „Vermögenssorge“ der Punkt „Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen“ mit „ja“ angekreuzt. Die daran angeknüpften Unterpunkte sind ebenfalls mit „ja“ angekreuzt mit Ausnahme des Unterpunkts „Verbindlichkeiten eingehen“, der weder mit „ja“ noch mit „nein“ angekreuzt ist. Unter der Überschrift „Vertretung vor Gericht“ ist der Punkt „Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen“ mit „nein“ angekreuzt.

     

    Das AG hat eine Betreuung für alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und die Ehefrau zur Betreuerin bestellt. Später wurden die Aufgabenkreise beschränkt auf die Aufgabenkreise Eingehung von Verbindlichkeiten und die Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art.

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