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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft

    Sondernacherbfolge in einzelne Nachlassgegenstände nicht möglich

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Die Anordnung einer gegenständlichen Vor- und Nacherbschaft bezogen auf eine bestimmte Gruppe von Nachlassgegenständen ist nicht wirksam. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute errichteten ein notarielles Testament. Darin bestimmten sie: „Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben unseres gesamten beweglichen Vermögens ein. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens, insbesondere des Immobilienvermögens, welches sich zum Zeitpunkt seines Ablebens im Eigentum bzw. Miteigentum des Ehemanns befindet, ist Alleinerbin die Ehefrau, diese jedoch lediglich als von den Beschränkungen des Gesetzes befreite Vorerbin. Nacherbin des unbeweglichen Vermögens ist die Schwester der Ehefrau.“

     

    Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Ein Bruder des Ehemanns trat dem entgegen. Er hat geltend gemacht, das Testament sei wegen der Grundstücksangelegenheit unwirksam; zudem berücksichtige der Erbscheinsantrag nicht, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin sei.

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