· Fachbeitrag · Vertragsübernahme
Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags. Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 BewG nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist – wie der BFH mit Urteil vom 28.1.26 (II R 27/22 ) klargestellt hat.
Sachverhalt
Der Kläger K erwarb von seiner Mutter (M) mit Vertrag vom 11.10.17 unentgeltlich einen Lebensversicherungsvertrag im Wege der Vertragsübernahme, der der Versicherer zustimmte. M hatte zuvor eine einmalige Beitragszahlung von 2,5 Mio. EUR bei einer Laufzeit von 49 Jahren erbracht. Versicherte Person auf die Todesfallleistung war K. Im Erlebensfall gewährte die Versicherung wahlweise eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung. M behielt sich den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung mit der Maßgabe vor, dass sowohl K als auch M den Vertrag ganz oder teilweise kündigen (Rückkauf) können, ohne der Zustimmung des jeweils anderen zu bedürfen. Im Fall des Rückkaufs, gleich durch wen veranlasst, steht der vom Versicherer ausgezahlte Rückkaufswert der M zu. Der Nießbraucher ersetzt dem Neu-Versicherungsnehmer (K) jedoch zum Ablaufdatum der Lebensversicherung – oder, falls M früher verstirbt, an ihrem Todestag – den Nominalwert des Stichtags-Rückkaufswerts.
Das FA setzte Schenkungsteuer gegen den K fest. Es berücksichtigte den Wert des Erwerbs mit dem Rückkaufswert. Der Nießbrauch zugunsten der M sei nicht abzuziehen, da derselbe eine bedingte Last sei. Das FG Münster (23.6.22, 3 K 606/21 Erb, EFG 22, 1787) sah dies anders: Der Nießbrauch sei eine unbedingte und abzugsfähige Last. Nach Ansicht des K habe er nur die Ansprüche auf die Erlebens- und auf die Todesfallleistung erhalten, die beide aufschiebend bedingt seien. Der Anspruch auf den Rückkaufswert sei bei M verblieben. Er sei daher noch nicht bereichert und M noch nicht entreichert worden. Der BFH sah die Sache jedoch anders und hob das Urteil des FG Münster auf.
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