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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung

    Wirkungskreise mehrerer Testamentsvollstrecker: Postmortale Vollmacht vs. Testamentsvollstreckung

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 14.9.22 (IV ZB 34/21) mit dem Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung zu beschäftigen. Der BGH stellt dazu fest, dass diese Frage nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E erteilte im Januar 2020 ihrer Enkeltochter T eine umfassende Vorsorgevollmacht, die auch nach ihrem Tod in Kraft bleiben sollte. Kurz darauf setzte die E in einem handschriftlichen Testament die T zu ihrer Alleinerbin ein. In dem Testament ordnete sie Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der T an und bestellte die B zur Testamentsvollstreckerin. Am selben Tag erteilte die E der B eine Vollmacht auf den Todesfall, um sie nach ihrem Tod „in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann und in jeder Weise zu vertreten“.

     

    Außerdem existiert eine Kopie einer handschriftlichen „Letztwillige(n) Verfügung“ mit Datum vom 22.2.20, in der die Erblasserin nochmals ihre Enkeltochter T zur Alleinerbin bestimmte. Weiter heißt es: Wegen der Geltendmachung und Durchsetzung meiner Ansprüche gegen … ordne ich Testamentsvollstreckung an. … Ich weise den Testamentsvollstrecker an, den Rechtsstreit durch die von mir beauftragte Kanzlei … nach deren pflichtgemäßem Ermessen fortführen zu lassen. … Zum Testamentsvollstrecker für die vorgenannten Aufgaben ernenne ich Rechtsanwalt R.“ Nach dem Tod der E hatte die T die Antragsrücknahme in dem im Testament von Februar 2020 erwähnten Verfahren erklärt. Fraglich war, ob die Antragsrücknahme wirksam war, d. h., ob die T für die E in dieser Angelegenheit handeln konnte.

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