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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung

    Trotz Dauertestamentsvollstreckung - Bedürftigkeit des Vorerben war nicht gegeben

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Das Einkommen aus einem Erbfall ist im Falle einer aus einer angeordneten Testamentsvollstreckung resultierenden Verfügungsbeschränkung des Hilfebedürftigen insoweit zu berücksichtigen, als diesem aufgrund einer Freigabe durch den Testamentsvollstrecker tatsächlich bereite Mittel aus der Erbschaft zufließen und zur Deckung des Bedarfs verwendet werden können (LSG Niedersachsen-Bremen 13.11.14, L 15 AS 457/12, Abruf-Nr. 143720).

     

    Sachverhalt

    Die Mutter setzte in einem notariellen Testament ihren einzigen Sohn S sowie ihren Cousin C zu ihren Erben zu je 1/2 ein. Da S alkoholabhängig war, bestimmte sie ihn zum Vorerben und den C zum Nacherben. Gleichzeitig ordnete sie Dauertestamentsvollstreckung über den Erbteil des S an. Dabei bestimmte sie, dass der Testamentsvollstrecker den Erbteil einschließlich der Erträge und Nutzungen zu verwalten, Geldbeträge gewinnbringend anzulegen und, falls Grundstücke vorhanden sind, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zu vermieten hat.

     

    Weiter heißt es in dem Testament: „Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, meinem Sohn für die nachgenannten Zwecke Mittel nach freiem Ermessen aus den Erträgnissen des Vermächtnisses zur Verfügung zu stellen: Taschengeld in angemessener Höhe, Kleidung, Bettwäsche, persönliche Anschaffungen, die Einrichtung und Gewährung einer Wohnung im bisherigen Umfang einschließlich der Anschaffung der dafür notwendigen Materialien und Ausstattungsgegenstände, ärztliche Behandlung, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden - z.B. Brille, Zahnersatz, Kuraufenthalte - Besuche bei Verwandten und Freunden. Auf die Substanz des Vermögens darf der Testamentsvollstrecker zurückgreifen, sofern dies notwendig ist. Der Testamentsvollstrecker hat immer nach dem Wohle meines Sohnes zu entscheiden.“

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