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  • 10.02.2022 · Nachricht · Testamentserrichtung

    Stellt die Unterschriftsleistung auf einer beglaubigten Abschrift eines notariellen Testaments ein wirksames Testament dar?

    | Der spätere Erblasser errichtete im Jahr 2017 ein notarielles Testament. Im Jahr 2018 errichtete er – formwirksam – ein handschriftliches Testament, mit dem er das notarielle Testament vollumfänglich widerrief und neu testierte. Im Jahr 2019 versah er eine beglaubigte Abschrift des – zuvor wirksam widerrufenen – notariellen Testaments mit Datum und seiner Unterschrift. Fraglich war, welches Testament nun maßgeblich ist. Das OLG München kommt in seinem Beschluss vom 26.1.22 (31 Wx 441/21, Abruf-Nr. 228058 ) zu dem Ergebnis, dass sich die Erbfolge nach dem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2018 richtet. |

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