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  • · Fachbeitrag · Testamentserrichtung

    OLG stellt klar: Ersatzerbenbestimmung hat Vorrang vor Anwachsung

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG Brandenburg hatte die Erbfolge eines Erblassers zu klären, der seine Geschwister in einem Testament als Erben eingesetzt hatte. Der Erblasser setzte in seinem Testament seinen Bruder und seine Schwester je zu 50 % als Erben ein. Der Bruder verstarb aber Jahre später vor dem Erblasser. Das OLG hatte in seinem Beschluss vom 24.9.25 nun zu entscheiden, ob die Schwester des Erblassers Alleinerbin geworden ist oder ob auch der Sohn des vorverstorbenen Bruders Ersatzerbe werden sollte? |

     

    Sachverhalt

    Der spätere Erblasser E errichtete Ende 1984 ein handschriftliches Testament. Darin bestimmte er: „Im Erbfall wird mein Nachlass zu je 50 % auf meine Geschwister übertragen.“ Es folgt eine Teilungsanordnung, wonach der Bruder des E die ehemals elterliche Immobilie erhält und die Schwester des E einen Geldanspruch. Als E verstarb, lebte noch seine Schwester S: Sein Bruder war bereits vorverstorben; er hinterließ einen Sohn, den N. S beantragte nach dem Tod des E einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie meint, infolge des Todes ihres vorverstorbenen Bruders sei ihr dessen Erbteil nach § 2094 Abs. 1 BGB angewachsen. Der Erblasser habe ausdrücklich keinen Ersatzerben eingesetzt und sein Testament auch nicht nach dem Tod seines Bruders geändert.

     

    Dem ist der N entgegengetreten. Er ist der Auffassung, E sei stillschweigend davon ausgegangen, dass N als Ersatzerbe an die Stelle des Bruders trete. Die Geschwister des Erblassers seien als Erste ihres jeweiligen Stammes bedacht. Es sei auch schwer vorstellbar, der E habe eine Begünstigung eines Geschwisterstammes von dem Zufall abhängig machen wollen, wer zuerst sterbe. Dem hat sich das OLG Brandenburg angeschlossen.