23.10.2026 · Nachricht · Testamentserrichtung
OLG Brandenburg stellt klar: Demenz bedeutet nicht per se Testierunfähigkeit
Die spätere Erblasserin E errichtete Mitte 2006 ein handschriftliches Testament zugunsten ihrer Nichte, im August 2016 eines zugunsten ihres Bruders. Seit 2014 bestand bei der E eine Demenz. Nichte und Bruder stritten über die Frage, ob die E 2016 aufgrund ihrer Demenz noch testierfähig war oder nicht. Das Amtsgericht hat eine schriftliche Auskunft der Hausärztin der E sowie die Pflegedokumentation des Seniorenwohnheims eingeholt. Weiter liegt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vor. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die E im August 2016 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit testierunfähig war. Dem ist das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 24.8.26 (3 W 19/26, Abruf-Nr. 256352 ) gefolgt.
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