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  • · Fachbeitrag · Testamentsauslegung

    Brief mangels Testierwillen kein Testament

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Ein handschriftliches Schriftstück ist nur dann als letztwillige Verfügung anzuerkennen, wenn es mit Testierwillen verfasst wurde. Verbleiben Zweifel, kann eine solche Erklärung nicht als gültiges Testament angesehen werden. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin errichtete in den Jahren 1974 und 1975 Testamente, die sie jeweils in amtliche Verwahrung gab. Beide Testamente wurden allerdings aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen und waren damit widerrufen. Nach dem Ableben der Erblasserin erteilte das Nachlassgericht auf entsprechenden Antrag hin einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

     

    Einige Jahre später legte ein Verein (Beteiligte zu 4) einen Brief von der Erblasserin vom 20.10.75 vor, den er nach seinem Vorbringen erst jetzt bei Durchsicht seiner Unterlagen aufgefunden habe. In dem Brief stand, dass die Erblasserin sich entschlossen habe, „nach meinem Tod mein Vermögen (Barvermögen und Wertpapiere, C-Bank) dem Beteiligten zu 4 zur Verfügung zu stellen. Sollte mir unerwartet etwas zustoßen, dann halten Sie dieses Schreiben als Vollmacht!“. Es folgt Ort, Datum und Unterschrift der Erblasserin.

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