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  • · Fachbeitrag · Testament

    Vor- und Nacherbschaft: War der Sohn als befreiter oder nicht befreiter Vorerbe eingesetzt worden?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.3.18 das Testament der Erblasserin wie folgt ausgelegt: Die Erblasserin hatte ihren Sohn als befreiten Vorerben eingesetzt. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute errichteten Mitte 1989 ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich wechselseitig zu Alleinerben ein und benannten als Schlusserben ihren einzigen Sohn S. Weiter verfügten sie, dass der überlebende Ehegatte berechtigt sei, das Testament zu ändern. Ferner ordneten sie die Testamentsvollstreckung an; sie benannten zwei Personen namentlich und bestimmten für den Fall, dass beide ausfallen sollten, dass die IHK einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen solle.

     

    Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Witwe ein handschriftliches Einzeltestament. Darin bestimmte sie zunächst ihren Sohn S als Alleinerben. Weiter ordnete sie Testamentsvollstreckung durch den Wirtschaftsprüfer, der zunächst für beide Eheleute und später allein für die Witwe steuerlich beratend tätig war, ersatzweise durch einen anderen ebenfalls namentlich benannten Wirtschaftsprüfer aus demselben Büro, an. Weiter heißt es in dem Testament: „Nach seinem Ableben wird die Hinterlassenschaft aus meinem Erbe mit den Kindern A und B (die Kinder des S) … aufgeteilt.“

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