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  • · Fachbeitrag · Testament

    Testierfähigkeit bei Krebsleiden

    Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar (OLG Bamberg 18.6.12, 6 W 20/12, Abruf-Nr. 122592).

     

    Sachverhalt

    Sieben Tage vor seinem Tod errichtete der ledige und kinderlose Erblasser ein notarielles Testament, in dem er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzte und seine beiden Schwestern ausdrücklich von jeder Erbfolge ausschloss. Nach dem Ableben beantragte die Lebensgefährtin einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Dem traten die beiden Schwestern mit dem Argument entgegen, der Erblasser sei aufgrund seines fortgeschrittenen Krebsleidens nicht mehr testierfähig gewesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit waren hier nicht zu erkennen. Der Urkundsnotar hat in seiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt, dass der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit dem Erblasser vorausgegangen sei. Entscheidend war jedoch für das Gericht, dass die Urkunde während der notariellen Verhandlung handschriftlich abgeändert bzw. ergänzt wurde. Dies dokumentiere, dass das Testament den Willen des Erblassers wiedergibt.

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