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  • · Fachbeitrag · Testament

    Testamentsvollstrecker wurde ernannt und abgelehnt, wer ist beschwerdeberechtigt?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen (BGH 24.4.13, IV ZB 42/12, Abruf-Nr. 131698).

     

    Sachverhalt

    Der spätere Erblasser setze in einem notariellen Testament Geldvermächtnisse aus und ordnete - insbesondere zur Erfüllung der Vermächtnisse - Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker (TV) soll von dem beurkundenden Notar benannt werden. Nach Eintritt des Erbfalls benannte der Notar zunächst zwei TV, von denen einer vom Nachlassgericht gemäß § 2227 BGB entlassen wurde und der andere die Kündigung des Amts erklärte. Den Beschluss des AG, durch den ein weiterer TV ernannt wurde, nahm das Gericht aufgrund einer Beschwerde eines Beteiligten zurück. Streitig ist die Frage, ob einer der Vermächtnisnehmer beschwerdebefugt ist und die Einsetzung eines TV verlangen kann.

     

    Entscheidungsgründe

    Beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Für die Beschwerdeberechtigung ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten.

     

    Auf dieser Grundlage ist ein Vermächtnisnehmer im Fall der Ablehnung der Ernennung eines TV beschwerdebefugt, insbesondere dann, wenn es gerade zu den Aufgaben des TV zählt, das Vermächtnis zu erfüllen. Zwar steht dem Vermächtnisnehmer gemäß § 2174 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser bleibt inhaltlich unabhängig davon bestehen, ob das Nachlassgericht einen TV ernennt oder nicht. Ist es Aufgabe des TV, im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu erfüllen, kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen (§ 2213 Abs. 1 S. 1 BGB). Lehnt das Nachlassgericht die Ernennung eines TV ab, wird dem Vermächtnisnehmer eine weitere Person neben dem Erben genommen, gegenüber der er seine Ansprüche geltend machen kann.

     

    Hinzu kommt, dass gemäß § 2214 BGB Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwaltung des TV unterliegenden Nachlassgegenstände halten können. Dadurch wird der Vermächtnisnehmer gegenüber den Eigengläubigern des Erben geschützt.

     

    Praxishinweis

    Ist die Testamentsvollstreckung im Testament angeordnet, fehlt jedoch die Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers, muss geprüft werden, ob das Testament dahingehend auslegungsfähig ist, dass das Nachlassgericht ersucht wird, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu benennen. Entscheidend ist dabei, ob

    • für den Erblasser die Person des Ernannten im Vordergrund stand oder
    • es dem Erblasser darum ging, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung überhaupt ein Testamentsvollstrecker bestellt wird.

     

    Weiter ist hier anzumerken, dass dem beurkundenden Notar das Recht zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers (§ 2198 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht übertragen werden kann. Die entsprechende Bestimmung in dem Testament ist unwirksam, wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 189 | ID 42214004

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