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  • · Fachbeitrag · Testament

    „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ ist eine auslegungsbedürftige Formulierung

    von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Die Formulierung „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, ...“ stellt eher die Angabe des Motivs für die Errichtung des Testaments, nicht aber eine Bedingung betreffend die Erbeinsetzung dar (OLG München 15.5.12, 31 Ex 244/11, Abruf-Nr. 122275).

    Sachverhalt

    Der ledige und kinderlose Erblasser errichtete im Vorfeld einer Gallenoperation im Jahr 1983 ein formgültiges handschriftliches Testament in dem er Folgendes verfügte: „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau A (seine Lebensgefährtin) meine zwei Sparbücher und den Bauplatz.“ Im Jahr 2010 verstarb der Erblasser. Die Lebensgefährtin beantragte einen sie als Alleinerben ausweisenden Erbschein.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erblasser hat hier seine Lebensgefährtin nicht nur für den Fall eingesetzt, dass er die Gallenoperation überlebt, sondern generell zu seiner Rechtsnachfolgerin bestimmt. Die Formulierung „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, ...“ ist auslegungsbedürftig. Wenn der Text eines Testaments in der Form eines Konditionalsatzes auf die Umstände der Errichtung Bezug nimmt und der Erblasser trotz geänderter Umstände nicht widerruft bzw. nicht neu testiert, stellt sich die Frage, ob der Erblasser die Wirksamkeit seiner Anordnung von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken wollte.

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