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  • · Fachbeitrag · Testament

    Pflichtteilsstrafklausel allein ist noch keine Schlusserbeneinsetzung

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Eine Pflichtteilsklausel in Kombination mit der Anordnung der Gleichbehandlung der gemeinsamen Kinder kann für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen (OLG München 23.2.15, 31 Wx 459/14, Abruf-Nr. 144136).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein, mit der Maßgabe, dass der überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden zur unbeschränkten Verfügung über das Vermögen berechtigt sein solle. Weiter war in dem Testament eine Pflichtteilsstrafklausel geregelt. Eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung ist in dem Testament nicht geregelt. Jedoch heißt es dort: „Die drei Kinder haben im Verhältnis unter sich die ihnen bei Lebzeiten von uns beiden und vom Letztversterbenden gemachten unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen. Jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden.“

     

    Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Erblasserin ein weiteres handschriftliches Testament. Darin bestimmte sie eines der drei Kinder als Alleinerben. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte dieses Kind einen Alleinerbschein. Dem sind die anderen beiden Kinder entgegengetreten.

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