23.01.2026 · Nachricht · Steuerfreiheit
Geldgeschenk von 20.000 EUR zu Ostern gilt nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“
| Ob ein „Gelegenheitsgeschenk“ i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nach Art und Umfang „üblich“ ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, nicht nach der Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen Schenker und Beschenkter verkehren. Dies hat das FG Rheinland-Pfalz jüngst mit Urteil vom 4.12.25 (4 K 1564/24, Abruf-Nr. 252082 ) klargestellt. |
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