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  • · Fachbeitrag · Rechtsnachfolge

    Sensible Daten: Handelsregister verlangt Erbschein

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das KG Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann allein die Vorlage eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister genügt. |

     

    Sachverhalt

    Zum Handelsregister (HR) wurde das Ausscheiden eines Kommanditisten aufgrund Todes sowie der Eintritt dessen Erben angemeldet, gleichzeitig das Ausscheiden eines der Erben und entsprechende Erhöhung der Kommanditeinlage des anderen Erben. Zum Nachweis der Erbfolge wurden die Eröffnungsniederschrift sowie fünf Erbverträge vorgelegt. Für das Registergericht waren die eingereichten Erbverträge und das Eröffnungsprotokoll zum Nachweis der Erbenstellung nicht ausreichend. Es sei ein Erbschein einzureichen, weil die Erbquoten unklar seien und sich auch die Frage der erbrechtlichen Bindungswirkung stelle.

     

    • Leitsatz: KG Berlin 23.7.18, 22 W 17/18

    Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im HR reicht die Vorlage einer öffentlichen Urkunde, die eine Verfügung von Todes wegen enthält, mit der Eröffnungsniederschrift zwar grundsätzlich aus. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die Verfügung auslegungsbedürftig ist und zur Auslegung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen sein könnten. (Abruf-Nr. 206793)

     

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