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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Enkel geht leer aus, kein Pflichtteil und kein Pflichtteilsergänzungsanspruch

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das OLG München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Enkelkind wegen Schenkungen der Großmutter an seine vorverstorbene Mutter Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen können. Weiter ging es um die Frage, in welcher Form eine Anrechnungsbestimmung getroffen sein muss. |

     

    Sachverhalt

    Die spätere Erblasserin E hatte drei Kinder. Mit ihrem Sohn S schloss sie einen Erbvertrag, in dem sie diesen zum Alleinerben eingesetzt hat. Am 2.12.05 hat sie handschriftlich eine „Ergänzung des Erbvertrags“ verfasst, die von ihr und ihrem Sohn S unterschrieben ist. Diese lautet: „Ich habe meiner Tochter T Kontovollmacht über meine Ersparnisse bei der Stadtsparkasse M und der Postbank erteilt. Bei Entnahme vor meinem Tod ist damit ihr Pflichtteilsanspruch auf mein Erbe vollständig abgegolten.“

     

    Die T hatte in der Folgezeit insgesamt 61.989,93 EUR von den Bankkonten der E abgehoben. Zum Zeitpunkt des Todes der E war die T bereits vorverstorben. Deren Sohn macht als enterbtes Enkelkind Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den S als Alleinerben geltend. Streitig ist insbesondere die Frage, ob die Zuwendungen von E an T auf den Pflichtteilsanspruch des Enkels anzurechnen sind.

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