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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Allein die Leistungsklage hemmt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Der BGH hatte mit Urteil vom 24.1.19 die Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Auskunftsprozess des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben zu klären. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin setzte eine ihrer beiden Töchter zur Alleinerbin ein. Nach dem Tod der Mutter Mitte 2010 wollte die enterbte Tochter T Pflichtteilsansprüche gegen ihre Schwester S geltend machen. Sie wusste, dass der Pflichtteilsanspruch mit Ablauf des Jahres 2013 verjähren würde. Sie beauftragte im Oktober 2010 einen RA, gegen die S eine Auskunftsklage über den Bestand des Nachlasses zu erheben. Der RA war der Ansicht, die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs werde durch die Auskunftsklage gehemmt. Er erhob Auskunftsklage, der Ende November 2012 stattgegeben wurde. Nach Urteilsverkündung forderte der RA die S zur Auskunftserteilung auf, weitere Tätigkeiten zur Durchsetzung des Auskunftsurteils entfaltete er nicht.

     

    Im August 2014 suchte die T anderweitig anwaltlichen Rat. Von dem Zweitanwalt erfuhr sie, dass ihr Pflichtteilsanspruch mutmaßlich verjährt sei, weil die Erhebung der Auskunftsklage die Verjährung nicht gehemmt habe. Der erste RA gab seinen Rechtsirrtum zu. Nun beauftragte die T den Zweitanwalt mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs i.H. von 141.250 EUR. Dieser erhob eine Teilklage i.H. von 10.000 EUR gegen die S. Nachdem das Gericht die T im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, ihr Pflichtteilsanspruch sei verjährt, nahm sie die Klage zurück.

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