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  • · Fachbeitrag · OLG München

    Auskunftspflicht des Erben: Der Pflichtteilsberechtigte darf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen

    | Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben gemäß § 2314 Abs. 1 BGB i.V. mit § 260 Abs. 2 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bereits dann verlangen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Verzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt wurde (OLG München 18.1.12, 3 U 3525/11, Abruf-Nr. 121102 ). |

     

    Der dem Pflichtteilsberechtigten auskunftspflichtige Erbe erteilte die geschuldete Auskunft nur sukzessive und auf immer neue Aufforderungen hin. Der Pflichtteilsberechtigte forderte daraufhin von dem Erben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

     

    PRAXISHINWEIS | Anhaltspunkte für ein Verzeichnis, dass nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt wurde, bestehen z.B. bei lückenhafter bzw. zögerlicher Auskunftserteilung.

     
    Quelle: Ausgabe 05-06 / 2012 | Seite 118 | ID 33257070

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