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  • · Fachbeitrag · OLG Düsseldorf

    Medikamentöse Behandlung allein führt noch nicht zur Testierunfähigkeit

    | Ein unverheirateter und kinderloser Erblasser bestimmte seine Nichte durch notarielles Testament zur Alleinerbin. Der Notar beurkundete die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Die Wirksamkeit des Testaments wird jedoch von einem Cousin des Verstorbenen mit der Begründung angezweifelt, der Erblasser sei infolge seiner Krebserkrankung mit medikamentöser Behandlung nicht testierfähig gewesen. |

     

    Der Senat verneint mit Beschluss vom 1.6.12 eine Testierunfähigkeit: Eine solche bestünde nur, wenn der Testierende krank i.S. des § 2229 Abs. 4 BGB gewesen wäre oder sein konkretes Verhalten auf eine fehlende Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit hingedeutet hätte (OLG Düsseldorf 1.6.12, I-3 Wx 273/11, Abruf Nr. 122269).

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Gutachten zur Prüfung der Testierfähigkeit des Erblassers ist nur dann einzuholen, wenn Zweifel an seiner Testierfähigkeit durch auffälliges Verhalten begründet werden. Die Verhaltensauffälligkeit kann sich in Wahnvorstellungen sowie zeitlicher oder örtlicher Desorientierung äußern. Bloße Vermutungen anlässlich des Krankheitsbilds genügen nicht.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 176 | ID 34520160

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