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  • 02.03.2015 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht München

    Recht zur Annahme als auch das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft sind grundsätzlich nicht pfändbar

    | Der Gläubiger der Erbin O wusste um deren Erbeinsetzung und hatte beim AG einen Pfändungsbeschluss bewirkt. Der Gläubiger pfändete die Ansprüche der Erbin O auf Annahme und Ausschlagung der Erbschaft und ließ sich diese Ansprüche zur Einziehung überweisen (OLG München 19.1.15, 31 Wx 370/14, Abruf-Nr. 143843 ). |

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