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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Köln

    Feststellungsklage: Ehemann der bereits verstorbenen Schwester des Erblassers ist kein gesetzlicher Erbe

    | Das notwendige Feststellungsinteresse für eine (negative) Erbenfeststellungsklage fehlt jedenfalls dann, wenn der Beklagte als gesetzlicher Erbe objektiv nicht in Betracht kommt, so das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 9.10.17 (16 U 82/17, Abruf-Nr. 198371 ). |

     

    Der Erblasser war kinderlos verstorben. In einem handschriftlichen Testament setzte er zu einem ganz überwiegenden Teil seinen Bruder B ein. Im Erbscheinsverfahren wandte der Ehemann E einer vorverstorbenen Schwester ein, das Testament sei nicht echt. Nachdem der Erbschein zugunsten des Bruders erteilt war, erhob dieser Feststellungsklage gegen den E. Er beantragte festzustellen, „dass er aufgrund des wirksam errichteten Testaments des Erblassers Erbe neben den weiteren gewillkürten Erben … geworden ist und keine gesetzliche Erbfolge eingetreten ist“.

     

    Das LG hat die Klage gegen den E als unzulässig verworfen, es besteht insoweit kein Feststellungsinteresse. Auch die Berufungsinstanz ist dieser Meinung. Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (z. B. § 27 ZPO). Allerdings hatte sich der E zu keiner Zeit einer Stellung als Erbprätendent berühmt. Die Berühmung muss, wenn sie ein Feststellungsinteresse begründen soll, nicht nur ernsthaft gemeint sein, sondern auch nach objektiver Würdigung eine gegenwärtige Gefahr für den Kläger begründen. Daran fehlt es hier. Der E schied als gesetzlicher Erbprätendent objektiv aus, da ihm als Ehegatte der vorverstorbenen Schwester des Klägers kein gesetzliches Erbrecht zustand.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 1 | ID 45058187

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