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  • 06.11.2014 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm

    „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“

    Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). § 133 BGB ordnet an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“ (OLG Hamm 22.7.14, 15 W 98/14, Abruf-Nr. 142941 ).