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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Bamberg

    Testamentsauslegung: Keine Erbeinsetzung, nur Hausratsvermächtnis

    | Die Anordnung in einem Testament, wonach die Ehefrau „aus dem Besitz“ des Erblassers „nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“, stellt nach Auffassung des OLG Bamberg vom 6.5.19 (3 W 16/19, Abruf-Nr. 209034 ) keine umfassende Erbeinsetzung, sondern lediglich ein Hausratsvermächtnis dar. |

     

    Der spätere Erblasser E hatte mehrere notarielle Testamente errichtet. In jedem der Testamente erfolgte ein ausdrücklicher Widerruf der vorhergehenden Verfügung. Weiter liegt eine handschriftliche Erklärung vor, wonach die vierte Ehefrau des E „aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“. Das Gericht ist der Auffassung, die Erklärung stelle zwar ein formgültiges Testament dar, enthalte jedoch keine Erbeinsetzung. Vielmehr solle der Ehefrau offenkundig nur die Berechtigung eingeräumt werden, einzelne Gegenstände oder auch eine funktionale Sachgesamtheit von Gegenständen aus dem Nachlass zu entnehmen. Dies wird auch daraus hergeleitet, dass der E mit der Erklärung seine bisherigen Verfügungen nicht widerrufen hatte. Die Möglichkeit, einen Widerruf klarstellend in ein Testament aufzunehmen, muss dem E aber bewusst gewesen sein.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 132 | ID 45933031

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