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  • 25.01.2024 · Nachricht · Nachlassgericht

    Kein quotenloser Erbschein bei zweifelsfreier Bestimmung der Erbquoten durch ein Testament

    | Der spätere Erblasser E setzte in einem notariellen Testament insgesamt zehn Personen und Vereine, ausdrücklich als Erben benannt, zu unterschiedlichen Geldbeträgen ein. Den verbleibenden Restbetrag wandte er – nach Abzug sämtlicher Kosten – zu je 1/3 als Vermächtnis bestimmten Institutionen zu. Es war Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Tod des E beantragte eine der mit einem Vermächtnis bedachten Institutionen (I) die Erteilung eines Erbscheins, der die drei Vermächtnisnehmer als Miterben zu je 1/3 ausweist. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Erblasser habe eindeutig zwischen Erbeinsetzungen und Vermächtnissen unterschieden und es sei kein Wille erkennbar, dass die Vermächtnisnehmer Erben sein sollten. I beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins, der die zehn Erben quotenlos als Miterben ausweist. Das Nachlassgericht lehnte dies ab. Zu Recht, wie das OLG Celle in seinem Beschluss vom 23.10.23 (6 W 116/23, Abruf-Nr. 239291 ) entschied. |

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