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  • · Nachricht · Landgericht Hamburg

    Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht, Betreuungsverfahren

    | Die 82-jährige Erblasserin M war schwer krank und lebte bereits im Hospiz. Sie erteilte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht. Die Sparkasse verweigerte der Tochter aber die Verfügung über das Konto der M. Nach Auffassung der Sparkasse sollte die M persönlich im Rollstuhl in die Filiale kommen, um eine entsprechende Bankvollmacht zu erteilen. |

     

    Da die Bank die Vorsorgevollmacht auch nach Vorlage eines Attests nicht akzeptierte, ordnete das AG schließlich die gesetzliche Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge an. Die Kosten des Betreuungsverfahrens wurden der Bank auferlegt.

     

    Das LG hat die Entscheidung des AG bestätigt (LG Hamburg 30.8.17, 301 T 280/17, Abruf-Nr. 200842, Revision zugelassen). Zwar habe die Bank ein Interesse daran, mögliche Schadenersatzansprüche zu verhindern. Dass die Bank die Vorsorgevollmacht nicht anerkannt hat, war aber vorliegend nicht gerechtfertigt, denn es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsorgevollmacht nicht wirksam sei. Dieses Vorgehen verstoße in ungewöhnlichem Maße gegen die erforderliche Sorgfalt.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 104 | ID 45267064

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