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  • · Fachbeitrag · Land- und Forstwirtschaft

    Führt die Aufgabe der Eigenbewirtschaftung zu einem Nachabfindungsanspruch nach Höferecht?

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Die Verpachtung zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung fällt auch dann nicht unter § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO, wenn der Hoferbe die Eigenbewirtschaftung des Hofes auf Dauer eingestellt hat ‒ so das OLG Celle in seinem Beschluss vom 19.9.22. Das OLG erteilte damit etwaigen Nachabfindungsansprüchen der weichenden Hoferben gegen den die Eigenbewirtschaftung aufgebenden Hoferben eine klare Absage. |

     

    Sachverhalt

    Die E übertrug ihrer Tochter T Ende 1997 landwirtschaftlichen Grundbesitz. Der Grundbesitz war mit einem Hofvermerk versehen, der Ende 2015 gelöscht wurde. Die E und ihr Ehemann hatten die Eigenbewirtschaftung des Hofes bereits 1991 eingestellt und die Flächen für jeweils drei bis neun Jahre verpachtet. Die T führte die Verpachtung des Hofes fort und schloss in der Folge eigene Pachtverträge ab. Die weitere Tochter W als weichende Erbin forderte Auskunft über die Pachtverträge und eine Nachabfindung. Es habe bei T nie die Absicht bestanden, den Hof wieder anzuspannen. Eine Wiederaufnahme des Betriebs sei angesichts des Zustands der Gebäude ausgeschlossen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Celle verneinte in seinem Beschluss den Auskunftsanspruch, da der W hier keine Nachabfindungsansprüche zustehen (OLG Celle 19.9.22, 7 W 14/22 [L], Abruf-Nr. 233969).

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