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  • · Nachricht · Honorarpolitik

    Jahresgebühr für die Betreuung bei einem Behindertentestament

    | Der A ist im Rahmen eines sog. Behindertentestaments neben seinen beiden Geschwistern gleichanteilig als Erbe eingesetzt worden; allerdings gemäß der üblichen Gestaltung in einem Behindertentestament als nicht befreiter Vorerbe unter Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung. Testamentsvollstreckerin und gleichzeitig Betreuerin ist die Schwester des A. Das OLG Köln hatte sich in seinem Beschluss nun mit der Frage zu beschäftigen, wie hoch die Jahresgebühr für eine solche Betreuung ist. |

     

    Nach Nr. 11101 KV GNotKG beträgt die Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung 10 EUR je angefangene 5.000 EUR des zu berücksichtigenden Vermögens. Gebühren werden allerdings nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 EUR beträgt.

     

    Beachten Sie | Laut OLG Köln (19.9.19, 2 Wx 264/19, Abruf-Nr. 212985) gehört eine Erbschaft, die einer betreuten Person im Rahmen eines Behindertentestaments zugefallen ist, nicht zu dem „zu berücksichtigenden Vermögen“ i. S. d. Kostenvorschrift (so auch OLG München, Beschluss vom 17.1.19, 34 Wx 165/18, MDR 19, 353). Denn dieser Teil des Vermögens des Betreuten unterliegt nicht der vom Betreuungsgericht zu kontrollierenden Verwaltung der Betreuerin, sondern der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin. Gegenstand der Betreuung sind allein die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46253605

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