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  • · Fachbeitrag · Grundstücksübertragung

    Lebenslanges Wohnrecht ‒ ein Pokerspiel

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht der Erwerberin, gibt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss weder Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung noch für eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. |

     

    Sachverhalt

    Der spätere Erblasser E schloss mit seiner Nichte N einen Kaufvertrag über bebauten Grundbesitz. Der Kaufpreis war mit 86.000 EUR vereinbart. Der Grundbesitz war mit einem Nutzungsrecht belastet, das die N im Zuge des Kaufs übernahm.

     

    Weiter war ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht zugunsten des E vereinbart. Hierzu vereinbarten die Parteien, dass dieses Recht ruht, solange der E das übergebene Anwesen, gleich aus welchem Grund, verlassen hat. Geldersatz steht ihm nur zu, wenn die N den Wegzug veranlasst hat, andernfalls werden Ersatzansprüche ausgeschlossen. Zudem verpflichtete sich die N in dem Vertrag, die Pflege des E im häuslichen Bereich zu übernehmen, solange dies für die N möglich und zumutbar ist. Den Wert der Pflegeverpflichtung gaben die Vertragsparteien mit einem Jahreswert von 2.460 EUR an (Pflegestufe I, also 12 x 205 EUR).

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