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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Rückstände bei beschränkter persönlicher Dienstbarkeit

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Wird lebzeitig das Familienheim zwischen den Ehegatten - steuerfrei - übertragen, behält sich der übertragende Ehegatte in der Regel Nutzungsrechte vor, die als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 30.11.16 mit der Frage beschäftigt, wie eine solche Dienstbarkeit nach dem Tod des übertragenden Ehegatten wieder zur Löschung gebracht werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann übertrug seiner Ehefrau das bislang ihm allein gehörende Familienheim zu Alleineigentum. Er behielt sich Nutzungsrechte in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vor. Danach war der Ehemann befugt, neben dem Eigentümer sämtliche Räume des Anwesens zu bewohnen und alle vorhandenen Anlagen und Einrichtungen zu nutzen. Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wasser und Heizung tragen der Eigentümer und der Berechtigte gemeinsam. Das Gleiche gilt für die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung und die Kosten für Schönheitsreparaturen.

     

    Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau unter Vorlage der Sterbeurkunde ihres Ehemanns die Löschung der Dienstbarkeit. Das Grundbuchamt hält das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht wegen möglicher Rückstände vor Ablauf von einem Jahr nach dem Tod des Berechtigten nicht für löschungsfähig. Alternativ hat es angeregt, dass die Löschung notariell durch die Erben des Berechtigten bewilligt wird. Daraufhin hat die Beteiligte als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes nochmals die Löschung der Dienstbarkeit notariell bewilligt und beantragt.

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