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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Ohne Erbschein geht nichts

    | Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann das Grundbuchamt bei geringwertigen Grundstücken/Grundstücksanteilen von der Vorlage eines Erbscheins absehen ( OLG München 14.5.14, 34 Wx 189/14, Abruf-Nr. 142212 ). |

     

    Sachverhalt

    Die EF verkaufte ihren und den Miteigentumsanteil ihres verstorbenen Ehemanns an einem Grundstück für insgesamt 1.700 EUR. Der Kaufvertrag enthält die beiderseitige Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuch kein Erbschein erforderlich ist. Zum Antrag auf Eigentumsumschreibung legte die EF eine eidesstattliche Versicherung vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden (§ 2353 BGB). Als Nachweis kann daneben aber auch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde, die eine letztwillige Verfügung beinhaltet, zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO) dienen. Ausnahmsweise kann sich das Grundbuchamt mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Beweismitteln begnügen, wenn das Grundstück weniger als 3.000 EUR wert ist und die Beschaffung des Erbscheins nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist (§ 35 Abs. 3 S. 1 GBO); in diesem Fall kann der Antragsteller auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden (§ 35 Abs. 3 S. 2 GBO).

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