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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Kosten sparen mit der Abschichtungsvereinbarung

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das OLG München musste eine Antwort auf die Frage finden, ob nach dem Erblasser zunächst die gesamte Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sein muss, bevor die Veränderung aufgrund der Abschichtungsvereinbarung eingetragen werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament ihre vier Kinder ‒ zu unterschiedlichen Quoten ‒ zu Erben eingesetzt und in Bezug auf ein Grundstück ein Vorausvermächtnis zugunsten eines ihrer Kinder K angeordnet. Der übrige Nachlass bestand aus Barvermögen und beweglichen Gegenständen. Die Erben schlossen nach dem Tod der Mutter eine Abschichtungsvereinbarung. Danach scheiden sämtliche Erben ‒ außer K ‒ aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindungszahlung aus. Die Beteiligten beantragten die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass nun als Eigentümer der Erbe K einzutragen ist. Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins und meinte, zudem bedürfe es zur Eintragung der Abschichtung der Voreintragung der Erbengemeinschaft.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach dem Erbfall wird das Grundbuch unrichtig (OLG München 9.4.18, 34 Wx 13/18, Abruf-Nr. 200905). Es kann nach § 22 GBO berichtigt werden, wenn die bestehende Unrichtigkeit und die Richtigkeit der neuen Eintragung jeweils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Für den Nachweis der Erbfolge ist nach § 35 GBO entweder die Vorlage eines Erbscheins (bei gesetzlicher Erbfolge bzw. bei Vorliegen eines handschriftlichen Testaments) oder ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll erforderlich. Hier beruhte die Erbfolge auf einem handschriftlichen Testament, sodass ein Erbschein erforderlich war. Ein eigenhändig errichtetes Testament wird durch die Eröffnung durch das Nachlassgericht nicht zu einem öffentlichen Testament.

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