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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Erblasserin war nicht testierfähig, Vorsorgevollmacht nichtig und Kaufvertrag unwirksam

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das LG München hatte sich in seinem Beschluss vom 24.7.19 mit der Frage beschäftigt, ob eine von einem Geschäftsunfähigen erteilte Vollmacht Rechtsscheinwirkung entfalten kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E errichtete am 1.12.11 ein notarielles Testament, in dem sie A und B, zwei Personen aus ihrem Verwandtenkreis, zu ihren Erben einsetzte. Sie erteilte A und B am gleichen Tag eine notarielle Vorsorgevollmacht. Anfang 2013 verkaufte die E ‒ vertreten von A und B ‒ unter Vorlage der Vorsorgevollmacht ein Grundstück. Nach dem Tod der E kam es zwischen den testamentarisch eingesetzten Erben und den gesetzlichen Erben zum Streit über die Testierfähigkeit der E. Im weiteren Verlauf hatte das LG Traunstein festgestellt, dass das notarielle Testament der E vom 1.12.11 unwirksam ist, da die E nicht testierfähig war. Danach war gesetzliche Erbfolge eingetreten.

     

    Die gesetzlichen Erben beantragten nun, einen Widerspruch zu ihren Gunsten gegen das Eigentumsrecht der Käufer des Grundstücks einzutragen. Sie sind der Ansicht, der Kaufvertrag sei unwirksam, da die am 1.12.11 von der E ausgestellte Vorsorgevollmacht ebenso wie das notarielle Testament vom selben Tag wegen Geschäfts- und Testierunfähigkeit der E unwirksam sei. Das AG gab zunächst den Käufern recht: Durch die vorgelegte Vorsorgevollmacht des Vertreters bei Kaufvertragsschluss sei eine Rechtsscheinsvollmacht nach § 172 BGB begründet worden. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs liege damit nicht vor. Anders das LG München, es gab den Erben recht.

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